§ 1 Vertragsgegenstand Der Lizenzgeber wird dem Lizenznehmer nach Maßgabe dieses Vertrages Software gegen Zahlung einer Verguetung (im Folgenden „Lizenzgebuehr“ genannt) zur Nutzung überlassen. Die sonstigen Rechte an der Software verbleiben vollstaendig beim Lizenzgeber. Der Lizenzgeber kann Folgeversionen der Software liefern, ist jedoch hierzu nicht verpflichtet. Ergaenzend gelten unsere Allgemeinen Geschaeftsbedingungen. Diese lassen wir Ihnen auf Wunsch gerne zukommen. Bei Widerspruechen zwischen den Allgemeinen Geschaeftsbedingungen und dieser Vereinbarung geht Letztere vor. Gegenstand der Software ist eine Cloud-basierte Darstellung der Produktionsumgebung mit eingebundenem Digital Twin. § 2 Urheberrecht 1. Die Software ist nach den Bestimmungen über den Schutz von Computerprogrammen urheberrechtlich geschuetzt. Der Kaeufer erkennt den vorstehend genannten Schutz ausdruecklich an. Das Urheberrecht umfasst insbesondere den Programmcode, die Dokumentation, das Erscheinungsbild der Software, die Gestaltung der Benutzeroberflaeche und der Ein- und Ausgabemasken und Ausdrucke, Inhalt, Struktur und Organisation der Programmdateien, den Programmnamen, Logos und andere Darstellungsformen innerhalb der Software. Alle Rechte an der Software stehen dem Lizenzgeber zu. 2. Jede nicht ausdruecklich genehmigte Vervielfaeltigung, Nutzung, Weitergabe, Aenderung oder Wiedergabe des Inhaltes der Software ist untersagt. Eine Verwendung, auch von Teilen, außerhalb dieses Lizenzvertrages und des gewoehnlich vorgesehenen Zwecks der Software ist nicht gestattet. Weitere Teile der Software, z.Bsp. mitgelieferte Designs, Templates, Vorlagen duerfen ausschließlich nur in Verbindung mit der Software verwendet werden und unterliegen ebenfalls diesen Bestimmungen. 3. Soweit dem Lizenznehmer bei der Nutzung seiner Lizenz Betriebsgeheimnisse offenbart werden, verpflichtet er sich zur Wahrung dieser Geheimnisse. Der Lizenznehmer verpflichtet sich insbesondere, Software und Dokumentation geheim zu halten und sie weder ganz noch teilweise Dritten offen zu legen oder an sie weiterzugeben. 4. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale duerfen auf keinen Fall entfernt oder veraendert werden. 5. Fuer jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen einen der in den § 2 Abs. 2 bis Abs. 4 geregelten Bestimmungen verspricht der Lizenznehmer dem Lizenzgeber unter Ausschluss der Einrede eines Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe i.H.v. EUR 25.000,00. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten, wobei eine Anrechnung der Vertragsstrafe erfolgt. § 3 Nutzungsrechte und Lizenzgebuehren 1. Der Lizenznehmer erhaelt mit der vollstaendigen und vorbehaltslosen Zahlung der Lizenzgebuehr ein einfaches, entsprechend der vereinbarten Laufzeitoption zeitlich beschraenktes oder unbeschraenktes, nicht ausschließliches, nicht uebertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an der Software sowie an der zugehoerigen Dokumentation für eigene Zwecke. 2. Bis zur vollstaendigen Zahlung der jeweils faelligen Vergütung ist dem Lizenznehmer der Einsatz der Software nur widerruflich gestattet. Bei einer zeitlich unbeschraenkten Übertragung des Nutzungsrechts erhaelt der Lizenznehmer das zeitlich unbeschraenkte und unwiderrufliche Nutzungsrecht an urheberrechtlich geschuetzten Leistungen von dem Lizenzgeber nur mit vollstaendiger Zahlung der vereinbarten Verguetung. 3. Die Nutzung der Software darf nur auf Endgeraeten (z.B. PC) des Lizenznehmers erfolgen, die sich in Raeumen des Lizenznehmers befinden oder in seinem unmittelbaren Besitz bzw. seiner direkten Kontrolle stehen. 4. Endet das Nutzungsrecht, aus welchem Rechtsgrund auch immer, hat der Lizenznehmer die Software, die von ihm ggf. gezogenen Vervielfaeltigungen (Sicherungskopien) sowie die Dokumentation zu loeschen und dies gegenueber dem Lizenznehmer schriftlich zu bestaetigen. § 4 Lizenzumfang Der Erwerb einer Lizenz ist Nutzerbezogen. Die Nutzung der Software ist nur von einer solchen Anzahl von Nutzern zulaessig, wie auch Lizenzen erworben werden. Der Einsatz der Software auf einem Server des Lizenznehmers ist nur zulaessig, wenn sichergestellt ist, dass eine zeitgleiche Nutzung von mehr als den vereinbarten Nutzern ausgeschlossen ist. § 5 Vervielfaeltigung Vervielfaeltigungen der Software (einschließlich der Ausgabe des Programmcodes und der Inhalte der Datenbanken auf einem Drucker und des Ausdruckens und Fotokopierens der Programmbeschreibung) sind nicht gestattet. § 6 Mehrfachnutzungen 1. Der Lizenznehmer darf die Software zeitgleich nur so vielen Nutzern zur Verfuegung stellen, wie auch Lizenzen erworben wurden. Es ist nicht gestattet, die für einen Nutzer oder eine bestimmte Anzahl von Nutzern vorgesehene Software innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstations-Rechensystems zu nutzen, sofern damit die zeitgleiche, über die Anzahl der erworbenen Lizenzen hinausgehende Mehrfachnutzung der Software ermoeglicht wird. 2. Der Lizenznehmer darf die Software und die zugehoerige Dokumentation nicht an Dritte weitergeben, weder unentgeltlich noch entgeltlich. 3. Der Lizenznehmer darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung seitens des Lizenzgebers die Software weder vermieten, verpachten, verleasen noch einer anderen als der vertraglich vereinbarten Nutzung zufuehren. § 7 Dekompilierung und Programmaenderungen 1. Rueckuebersetzungen des ueberlassenen Programmcodes (Quell-Codes) der Software in andere Codeformen (Dekompilierung) und sonstige Arten der Rueckerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) und / oder Aenderungen am Programmcode sind nicht gestattet. 2. Uebersetzung, Bearbeitung, Arrangement und andere Umarbeitungen der Software, sowie von Teilen davon und die Vervielfaeltigung der dadurch erzielten Ergebnisse sind nicht gestattet. 3. Benoetigt der Lizenznehmer Informationen, die zur Herstellung der Interoperabilitaet der Software mit unabhaengig geschaffenen anderen Computerprogrammen unerlaesslich sind, hat er eine dahingehende Anfrage an den Lizenzgeber zu richten. Der Lizenzgeber behaelt sich vor, die erforderlichen Informationen zur Verfuegung zu stellen oder zu verweigern. 4. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, selbst oder durch Dritte Aenderungen oder Eingriffe an der Software vorzunehmen. § 8 Open Source Software 1. Die Software enthaelt moeglicherweise Open Source Software und Software Dritter unter gebuehrenfreien Lizenzen (nachstehend als „OSS" bezeichnet). Enthaltene OSS unterliegt OSS Lizenzvereinbarungen (nachstehend als „OSS-Lizenzen" bezeichnet). Sofern OSS enthalten ist, wird dies in einem OSS Attribution Dokument aufgefuehrt, das dem Lizenznehmer bei Ueberlassung der Software zur Verfuegung gestellt wird. 2. Gemaeß diesen OSS-Lizenzen muss der Lizenzgeber deren Bedingungen an den Lizenznehmer weitergeben. Der Lizenznehmer ist verpflichtet diese Bedingungen einzuhalten und die betreffenden Pflichten zu erfüllen. Die anwendbaren OSS-Lizenzen stehen unter der Internetadresse des Anbieters der OSS zur Verfuegung oder der Lizenzgeber stellt sie dem Lizenznehmer zur Verfuegung. § 9 Gewaehrleistung 1. Es ist nicht moeglich, komplexe Softwareprodukte zu entwickeln, die vollkommen frei von Fehlern sind und in allen Anwendungen und Kombinationen insbesondere mit verschiedenen Hardwarekomponenten jederzeit fehlerfrei arbeiten. Die vereinbarte Beschaffenheit der vom Lizenzgeber zur Verfuegung gestellten Software ist daher nicht darauf ausgerichtet, dass keinerlei Programmfehler auftreten duerfen bzw. die Software für jeden denkbaren Anwendungsfall eingesetzt werden kann, sondern nur darauf, dass die Software keine Programmfehler aufweist, welche die bestimmungsgemaeße Nutzbarkeit mehr als nur unerheblich beeintraechtigen. Der Lizenzgeber gewaehrleistet, dass die Software mit dieser Leistungsbeschreibung uebereinstimmt. Etwaige Maengel koennen an folgende E-Mail-Adresse gemeldet werden: support@bertrandt-development.com. 2. Der Lizenzgeber gewaehrleistet für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Tag der Ablieferung, dass die von ihm gelieferte Software im Wesentlichen frei von Material- und Herstellungsfehlern ist und im Wesentlichen fehlerfrei arbeitet. Die Gewaehrleistung beschraenkt sich auf diese Leistungen. Der Lizenznehmer hat sicherzustellen, dass dessen IT-Infrastruktur zum Betrieb und zur Nutzung der Software geeignet ist. 4. Eventuelle Maengel der Software sind aussagekraeftig, insbesondere unter Protokollierung angezeigter Fehlermeldungen, zu dokumentieren. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, vor Anzeige des Mangels zunaechst eine Problemanalyse und Fehlerbeseitigung nach dem Bedienerhandbuch durchzufuehren. 5. Soweit eine ordnungsgemaeß erstattete Maengelanzeige begruendet ist, bessert der Lizenzgeber kostenlos nach. Der Lizenznehmer hat den Lizenzgeber bei einer moeglichen Maengelbeseitigung nach Kraeften zu unterstuetzen. 5. Hat der Lizenznehmer den Lizenzgeber wegen Gewaehrleistung in Anspruch genommen, und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel den Lizenzgeber nicht zur Gewaehrleistung verpflichtet, so hat der Lizenznehmer, sofern er die Inanspruchnahme des Lizenzgebers zu vertreten hat, den entstandenen Aufwand zu ersetzen. § 10. Haftung Der Lizenzgeber haftet gleich aus welchem Rechtsgrund für vorsaetzliches und grob fahrlaessiges Verhalten, bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Koerper und Gesundheit, bei einem Verstoß gegen das Produkthaftungsgesetz oder bei einem Verstoß im Zusammenhang mit einer zugesicherten Eigenschaft der Hoehe nach unbeschraenkt. Bei einer leicht fahrlaessigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Lizenzgebers auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schadens beschraenkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Lizenznehmers schuetzen, also solche Pflichten, die dem Lizenznehmer der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewaehren hat sowie Pflichten, deren Erfuellung die ordnungsgemaeße Durchfuehrung des Vertrages ueberhaupt erst ermoeglicht und auf deren Einhaltung der Lizenznehmer regelmaeßig vertrauen darf. Im Uebrigen ist die Haftung des Lizenzgebers gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen. Die Haftungsbeschraenkung gilt auch zugunsten der Mitarbeiter des Lizenzgebers sowie dessen Erfuellungs- und Verrichtungsgehilfen sowie Subunternehmer. Eine Umkehr der Beweislast ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Der Lizenznehmer wird darauf hingewiesen, dass die Software nur innerhalb eines ansonsten redundanten Systems zur Ueberwachung technischer Anlagen betrieben werden darf. Die Software ist ein Komplementaersystem und nicht dazu gedacht und geeignet, allein zur Ueberwachung technischer Anlagen eingesetzt zu werden. § 11 Erfuellungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Schlussbestimmungen 1. Erfuellungsort ist der o.g. Sitz des Lizenzgebers. 2. Fuer saemtliche Ansprueche aus der Geschaeftsverbindung mit Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand der o.g. Sitz des Lizenzgebers. Der Lizenzgeber ist berechtigt, den Lizenznehmer auch an seinem Geschaeftssitz oder einem anderen zustaendigen Gericht zu verklagen. 3. Fuer alle Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht. Das UN-Uebereinkommen ueber den internationalen Warenkauf von 1980 sowie alle weiteren Kollisionsnormen finden keine Anwendung. 4. Sollte ein Punkt dieser Vereinbarung aus ganz oder teilweise unwirksam sein oder spaeter werden, so wird die Gueltigkeit der übrigen Bestimmungen nicht beruehrt soweit nicht unter Beruecksichtigung der nachfolgenden Regelung die Vertragsdurchfuehrung für eine Partei eine unzumutbare Haerte darstellt. Das gleiche gilt für eine Luecke der Vertragsbeziehung. Anstelle der unwirksamen oder undurchfuehrbaren Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die dem am naechsten kommt, was diese Parteien gewollt haben oder gewollt haetten, wenn sie bei Abschluss des Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht haetten. 5. Muendliche Nebenabreden wurden keine getroffen. Aenderungen und / oder Ergaenzungen beduerfen der Schriftform.