Software-Lizenzbedingungen Axians Infoma GmbH Hörvelsinger Weg 17 – 21, 89081 Ulm (Axians Infoma) Stand: Februar 2021 für die Nutzung bzw. den Betrieb der Software Infoma newsystem. Die Software besteht aus verschiedenen Modulen, für die z.T. unterschiedliche Bedingungen gelten. Die nachfolgenden Software-Lizenzbedingungen regeln den Umfang der Nutzungsrechte, sowie ergänzend die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Hinblick auf die Software (on-premises, Ziffer I und SaaS, Ziffer II, besondere Module unter Ziffer III und Rechenzentrumsbetrieb Ziffer IV). Sie sind auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Lizenznehmers mit der Inanspruchnahme der Leistung, insbesondere dem Download der Software oder eines Upgrades, Updates oder Patches vereinbart. Lizenzbedingungen des Lizenznehmers gelten auch dann nicht, wenn Axians Infoma ihnen nicht ausdrücklich widerspricht und die Leistung bzw. Zurverfügungstellung der Software ausführt. Abweichungen und Ergänzungen von diesen Bedingungen sind nur mit ausdrücklicher mindestens in Textform gefasster Bestätigung wirksam. Einzelvertragliche Vereinbarungen, insbesondere die vereinbarte Anwendung der EVB-IT, haben in jedem Fall Vorrang. I. Allgemeine Softwarelizenzbedingungen für Software on-premises Für die dauerhafte Nutzung der Software on-premises gilt: § 1 Vertragsgegenstand (1) Axians Infoma bietet eine Vielzahl technischer und funktionaler Module an, auf die mit verschiedenen Arten von Nutzern (Usern) und Geräten (Devices) zugegriffen werden kann. Die genaue Beschreibung der Software ergibt sich aus dem Angebot bzw. gesonderter Vereinbarung, in der die Parteien den Lizenzgegenstand definiert haben. Der Lizenznehmer erwirbt vom Lizenzgeber Software einschließlich der hierin enthaltenen Datenbestände (nachfolgend die „Software“ bzw. „Vertragsgegenstände“) unter den in diesem Vertrag vereinbarten Nutzungsbedingungen. (2) Die Software enthält Bestandteile, die als Open Source Software lizenziert sind (nachfolgend als „Open Source-Komponenten“ bezeichnet) und Bestandteile, die ausschließlich unter den Lizenzbedingungen in § 2 genutzt werden dürfen (nachfolgend als „proprietäre Komponenten“ bezeichnet). Die Open Source-Komponenten sind in der Axians Infoma Open Source Information unter meine.infoma.de mit den jeweils einschlägigen Lizenzen und ggf. Lizenztexten aufgelistet. Der Sourcecode der Open Source-Komponenten wird dem Lizenznehmer zusammen mit den Urhebervermerken, Disclaimern und etwaigen weiteren Hinweisen zur Verfügung gestellt, soweit rechtlich erforderlich. Der Sourcecode der proprietären Komponenten wird nicht übergeben und ist nicht Teil der Vertragsgegenstände. Der Lizenzgeber hat das Recht, in Folgeversionen, Updates und Upgrades weitere Open Source Software einzusetzen, soweit keine Software mit einer starken Copyleft-Lizenz (insbes. GPL) verwendet wird. Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer auf meine.infoma.de jeweils vor Veröffentlichung der Folgeversionen, Updates und Upgrades eine aktualisierte Information zur Verfügung. (3) Für die Beschaffenheit der vom Lizenzgeber gelieferten Software ist die bei Versand der Vertragsgegenstände gültige und dem Lizenznehmer vor Vertragsschluss zur Verfügung stehende Leistungsbeschreibung abschließend maßgeblich, die auch in der Anwendungsdokumentation noch einmal beschrieben ist. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit der Software schuldet der Lizenzgeber nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Lizenznehmer insb. nicht aus anderen Darstellungen der Software in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung des Lizenzgebers und/oder des Herstellers, sowie deren Angestellten oder Vertriebspartner herleiten, es sei denn, der Lizenzgeber hat die darüber hinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich bestätigt. (4) Soweit Angestellte des Lizenzgebers vor Vertragsschluss Garantien abgeben, sind diese nur wirksam, wenn sie durch die Geschäftsleitung des Lizenzgebers bestätigt werden. § 2 Nutzungsumfang (1) Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den proprietären Komponenten zur Nutzung mittels Named User ein, jedoch nur für Deutschland und Österreich. Dieses Nutzungsrecht darf nur von natürlichen Personen / technischen Usern ausgeübt werden, die über eine Named User-Lizenz verfügen; auf § 3 wird verwiesen. Im Falle der Mehrnutzung gilt § 3 Ziffer 3. (2) Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Open Source-Komponenten ebenfalls in dem in § 2 (1) beschriebenen Umfang zu nutzen. Der Lizenznehmer kann an den Open Source-Komponenten weitergehende Nutzungsrechte von den jeweiligen Rechteinhabern erwerben, wenn er mit diesen Lizenzverträge unter den Bedingungen der jeweiligen Open Source-Lizenzen abschließt. In diesem Fall wird die Nutzung der Open Source-Komponenten nicht von diesem Vertrag erfasst, sondern richtet sich alleine nach den jeweiligen Open Source-Lizenzen (gem. Axians Infoma Open Source Information unter meine.infoma.de). (3) Der Lizenznehmer ist berechtigt, die proprietären Komponenten, die mit unter der GNU Lesser General Public License (LGPL) lizenzierten Programmbibliotheken verlinkt sind, für den internen Gebrauch des Lizenznehmers zu bearbeiten und zu diesem Zweck zu analysieren und zu reengineeren. Eine Weitergabe der dadurch gewonnenen Informationen und der bearbeiteten proprietären Komponenten ist nicht gestattet. Eine Liste der proprietären Komponenten, die mit unter der LGPL lizenzierten Programmbibliotheken verlinkt sind, ist in der Axians Infoma Open Source Information unter meine.infoma.de enthalten. (4) Der Lizenznehmer darf die proprietären Komponenten nur zu dem Zweck einsetzen, seine internen Geschäftsvorfälle und die von verbundenen Unternehmen abzuwickeln. Voraussetzung hierfür ist, dass sich das verbundene Unternehmen ausdrücklich und mindestens in Textform der Geltung dieser Software-Lizenzbedingungen unterwirft. Ein verbundenes Unternehmen liegt bei einer Beteiligungsquote von > 50 % des Lizenznehmers vor. Insbesondere (i) ein Rechenzentrumsbetrieb für Dritte oder (ii) das vorübergehende Zur-Verfügung-Stellen der proprietären Komponenten (zum Beispiel als Application Service Providing) für andere als verbundene Unternehmen oder (iii) die Nutzung der proprietären Komponenten zur Schulung von Personen, die nicht Mitarbeiter des Lizenznehmers oder verbundener Unternehmen sind, sind nur nach vorheriger Zustimmung des Lizenzgebers erlaubt. Die gewerbliche Weitervermietung der proprietären Komponenten ist generell untersagt. Sämtliche nicht ausdrücklich übertragenen Nutzungsrechte, insbesondere Vertrieb, Vermietung, Verleih, Verleasen, Übersetzung oder Veröffentlichung verbleiben bei Axians Infoma. Der Lizenznehmer hat das Recht, die Software von Dritten hosten und/oder sich im Rahmen des Cloud-Computing zur Verfügung stellen zu lassen. Die Nutzung der Software bleibt auch in diesen Fällen auf den Lizenznehmer und die mit ihm verbundenen Unternehmen beschränkt. Er hat den Hostinganbieter zu verpflichten sicherzustellen, dass nicht verbundene Dritte keinen Zugriff auf die Software haben. (5) Vervielfältigungen der proprietären Komponenten sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der Lizenznehmer darf von der Software Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen. Hat der Lizenznehmer die Software im Weg des Onlinedownloads erworben, ist er berechtigt, die Software bei Weitergabe nach § 6 auf einen Datenträger zu kopieren. Im Übrigen erschöpft sich das Recht des Lizenzgebers an der Onlinekopie in gleicher Weise als hätte der Lizenznehmer die Software auf Datenträger erhalten. (6) Der Lizenznehmer ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der proprietären Komponenten im Sinne des § 69c Nr. 2 UrhG nur insoweit befugt, als das Gesetz solches unabdingbar erlaubt. Bevor der Lizenznehmer selbst oder durch Dritte Fehler beseitigt, gestattet er dem Lizenzgeber zunächst einen Versuch, den Fehler zu beseitigen. Dem Lizenznehmer stehen an solchen Bearbeitungen eigene Nutzungs- und Verwertungsrechte - über die nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte hinaus - nicht zu. Der Lizenzgeber kann jedoch - gegen angemessene Vergütung - die Einräumung eines ausschließlichen oder nicht ausschließlichen, räumlich und zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechts mit dem Recht der Unterlizenzvergabe, verlangen. (7) Der Lizenznehmer ist zur Dekompilierung der proprietären Komponenten nur in den Grenzen des § 69e UrhG berechtigt und erst, wenn der Lizenzgeber nach Aufforderung mit angemessener Frist nicht die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung gestellt hat, um Interoperabilität mit anderer Hard- und Software herzustellen. (8) Überlässt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer im Rahmen von Nachbesserung oder Pflege Ergänzungen (zum Beispiel Patches, Ergänzungen des Bedienerhandbuches) oder eine Neuauflage des Vertragsgegenstands (zum Beispiel Update, Upgrade), die früher überlassene Vertragsgegenstände („Altsoftware“) ersetzt, unterliegen diese den Bestimmungen dieser Vereinbarung. Der Lizenzgeber wird dem Lizenznehmer bei Überlassung mitteilen, bei welchen Bestandteilen es sich um Open Source-Komponenten handelt und bei welchen Bestandteilen um proprietäre Komponenten. Stellt der Lizenzgeber eine Neuauflage des Vertragsgegenstands zur Verfügung, so erlöschen in Bezug auf die proprietären Komponenten der Altsoftware die Befugnisse des Lizenznehmers nach diesem Vertrag auch ohne ausdrückliches Rückgabeverlangen des Lizenzgebers, sobald der Lizenznehmer die neue Software produktiv nutzt. Das Recht des Lizenznehmers zur Weitergabe des Vertragsgegenstands (gleich welcher Version) an Dritte nach § 6 Ziffer 1 bleibt hiervon unberührt. (9) Eine Vervielfältigung oder Umarbeitung der Anwendungsdokumentation ist - vorbehaltlich der Ziffern 5, 6 (soweit die Dokumentation in die Software integriert ist) - nicht gestattet. Davon ausgenommen ist eine Dokumentation, die unter einer gesonderten Lizenz steht, die die Vervielfältigung und/oder Umarbeitung gestattet. Der Lizenznehmer kann an derart lizenzierter Dokumentation weitergehende Nutzungsrechte von den jeweiligen Rechteinhabern erwerben, wenn er mit diesen Lizenzverträgen unter den Bedingungen der jeweils kenntlich gemachten Lizenzen abschließt. § 3 Lizenzmodell, Mehrnutzung (1) Die Software wird entsprechend der Regelungen in Anlage 1 insgesamt im Named User-Modell lizenziert; die Vorschriften gelten entsprechend, soweit nachfolgend nicht anders geregelt. Der vollständige Zugriff auf Infoma newsystem wird mit Full Named CALs lizenziert; eingeschränkter Zugriff auf die Lösung mit Team Members CALs. Der Essentials User hat umfassende Lese- und Schreibrechte. Der Team Member hat Leserechte, aber stark eingeschränkte Schreibrechte. (2) Eine Named-Lizenz kann einem anderen Nutzer zugewiesen werden, jedoch nicht früher als 90 Tage ab der letzten Neuzuweisung dieser Lizenz, es sei denn, die Neuzuweisung wird aufgrund (i) eines dauerhaften Hardwarefehlers oder -verlusts, (ii) der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses des Mitarbeiters,(iii) einer vorübergehenden Umverteilung von CALs im Rahmen der Abwesenheit eines Mitarbeiters. Die Softwarelizenz und der für die entsprechende Software abgeschlossene Pflegevertrag gehören stets zusammen. (3) Der Lizenznehmer ist zu einer Nutzung der Software, die über die in diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte hinausgeht, nur nach vorheriger Zustimmung des Lizenzgebers berechtigt. Bei Mehrnutzung ohne Zustimmung ist der Lizenzgeber berechtigt, den für die weitergehende Nutzung anfallenden Betrag gemäß der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste des Lizenzgebers in Rechnung zu stellen, soweit der Lizenznehmer nicht einen wesentlich niedrigeren Schaden des Lizenzgebers nachweist. Weitergehende außervertragliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. § 4 Installation, Schulung, Pflege (1) Für die Installation der Software verweist der Lizenzgeber auf die unter meine.infoma.de beschriebenen Installationshinweise, insbesondere auf die Hard- und Softwareumgebung, die beim Lizenznehmer vorhanden sein muss. Auf Wunsch des Lizenznehmers übernimmt der Lizenzgeber die Installation, Konfigurierung und Parametrisierung der Software auf der Basis einer gesondert abzuschließenden Vereinbarung und der jeweils anwendbaren Preislisten. (2) Einweisung und Schulung leistet der Lizenzgeber nach gesonderter Vereinbarung auf der Basis der jeweils anwendbaren Preislisten. (3) Spätestens mit Start des produktiven Einsatzes der Software ist ein Pflegevertrag über die Software abzuschließen. Mängelansprüche aufgrund des vorliegenden Vertrags werden durch den Pflegevertrag nicht berührt; sie können während des Gewährleistungszeitraums kostenfrei nach den Bestimmungen dieses Vertrags geltend gemacht werden. § 5 Schutz von Software und Anwendungsdokumentation (1) Soweit nicht dem Lizenznehmer nach diesem Vertrag ausdrücklich Rechte eingeräumt worden sind, stehen alle Rechte an den proprietären Komponenten und der Anwendungsdokumentation (und aller vom Lizenznehmer angefertigter Kopien davon) - insbesondere das Urheberrecht, die Rechte auf oder an Erfindungen sowie technische Schutzrechte - ausschließlich dem Lizenzgeber zu. Das gilt auch für Bearbeitungen der proprietären Komponenten durch den Lizenzgeber. Das Eigentum des Lizenznehmers an den jeweiligen Datenträgern solcher Kopien bleibt unberührt. (2) Der Lizenznehmer wird die überlassenen Vertragsgegenstände sorgfältig verwahren, um Missbrauch auszuschließen. Er wird Vertragsgegenstände (gleich ob unverändert oder umgearbeitet), Dritten nur nach vorheriger Zustimmung des Lizenzgebers zugänglich machen, wobei Open Source-Komponenten von dieser Pflicht ausgenommen sind. Als Dritte gelten nicht die Angestellten des Lizenznehmers sowie sonstige Personen, die sich zur vertragsgemäßen Nutzung der Vertragsgegenstände beim Lizenznehmer aufhalten. § 6 bleibt unberührt. (3) Dem Lizenznehmer ist es nicht gestattet, Urheberrechtsvermerke, Kennzeichen und/oder Kontrollnummern oder -zeichen des Lizenzgebers zu verändern oder zu entfernen. Ändert oder bearbeitet der Lizenznehmer die Vertragsgegenstände, sind diese Vermerke und Kennzeichen in die geänderte Fassung zu übernehmen. Für Änderungen und Bearbeitungen der Open Source-Komponenten richten sich die Pflichten des Lizenznehmers alleine nach den in der Axians Infoma Open Source Information aufgelisteten bzw. verlinkten Lizenztexten. Gibt der Lizenznehmer Datenträger, Speicher oder sonstige Hardware, auf denen Vertragsgegenstände (ganz oder teilweise, unverändert oder umgearbeitet) gespeichert sind, (i) an Dritte ab, ohne dass eine Weitergabe nach § 6 vorliegt oder (ii) gibt er den unmittelbaren Besitz hieran auf, trägt er dafür Sorge, dass vorher die gespeicherten Vertragsgegenstände vollständig und dauerhaft gelöscht werden, wobei es dem Lizenznehmer frei steht, ob er auch die Open Source-Komponenten löscht. § 6 Weitergabe (1) Der Lizenznehmer darf die Vertragsgegenstände einem Dritten nur einheitlich und unter gleichzeitiger, vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung der Vertragsgegenstände überlassen. Die vorübergehende oder teilweise entgeltliche Überlassung der Nutzung an Dritte ist untersagt, gleich ob die Vertragsgegenstände in körperlicher oder unkörperlicher Form überlassen werden. Das Gleiche gilt bei unentgeltlicher Überlassung. Eine isolierte Weitergabe von Lizenzschlüsseln vor Erhalt bzw. Herunterladen der Vertragsgegenstände - gleich ob einzelner oder sämtlicher dem Lizenznehmer zur Verfügung gestellter Lizenzschlüssel - ist nicht gestattet. (2) Die Weitergabe der Vertragsgegenstände bedarf der Zustimmung des Lizenzgebers. Dieser erteilt die Zustimmung, wenn (i) der Lizenznehmer dem Lizenzgeber mindestens in Textform versichert, dass er alle Originalkopien der Vertragsgegenstände dem Dritten weitergegeben und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat, und (ii) der Dritte mindestens in Textform sein Einverständnis gegenüber dem Lizenzgeber mit den hier vereinbarten Nutzungs- und Weitergabebedingungen erklärt. (3) Von den vorstehenden Absätzen (1) und (2) sind die Open Source-Komponenten ausgenommen. § 7 Mitwirkungs- und Informationspflichten des Lizenznehmers Der Lizenznehmer hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter des Lizenzgebers bzw. durch fachkundige Dritte beraten lassen. (2) Die Einrichtung einer funktionsfähigen - und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Vertragsgegenstände ausreichend dimensionierten - Hard- und Softwareumgebung für die Vertragsgegenstände liegt in der alleinigen Verantwortung des Lizenznehmers. (3) Der Lizenznehmer testet die Software vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Dies gilt auch für Software, die er im Rahmen der Gewährleistung und der Pflege erhält. (4) Der Lizenznehmer beachtet die vom Lizenzgeber für die Installation und den Betrieb der Software gegebenen Hinweise; er wird sich in regelmäßigen Abständen auf den über das Internet unter [Adresse] zugänglichen Webseiten über aktuelle Hinweise informieren und diese beim Betrieb berücksichtigen. (5) Soweit dem Lizenzgeber über die Bereitstellung der Vertragsgegenstände hinaus weitere Leistungspflichten obliegen, wirkt der Lizenznehmer hieran im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er zum Beispiel Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt. (6) Der Lizenznehmer gewährt dem Lizenzgeber zur Fehlersuche und -behebung Zugang zu den Vertragsgegenständen, nach Wahl des Lizenznehmers unmittelbar und/oder mittels Datenfernübertragung. Der Lizenzgeber ist berechtigt zu prüfen, ob die Vertragsgegenstände in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Vertrags genutzt werden. Zu diesem Zweck darf er vom Lizenznehmer Auskunft verlangen, insbesondere über Zeitraum und Umfang der Nutzung der Vertragsgegenstände, und Einsicht in die Bücher und Schriften sowie die Hard- und Software des Lizenznehmers nehmen. Dem Lizenzgeber ist hierfür zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu den Geschäftsräumen des Lizenznehmers zu gewähren. Der Lizenznehmer ist berechtigt, angemessene Maßnahmen zum Schutz seiner Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu treffen, insbesondere (i) eine vorherige mindestens in Textform gefasste Verpflichtung der mit der Prüfung befassten Personen zur Geheimhaltung derartiger Geheimnisse zu fordern und/oder (ii) den Zugang zu derartigen Geheimnissen auf zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte zu beschränken, wenn die Parteien Wettbewerber sind. (7) Der Lizenzgeber weist darauf hin, dass die Software im Betrieb jeweils an den Lizenzgeber Daten zum Umfang der lizenzgemäßen Nutzung übermittelt, nämlich [Darstellung der übertragenen Daten]. Der Lizenznehmer wird die Übertragung nicht unterbrechen oder behindern. Der Lizenznehmer übernimmt es, für die Übertragung gegebenenfalls notwendige Zustimmungen und Erlaubnisse einzuholen, die nach den auf ihn anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen erforderlich sind. Absatz 6 letzter Satz gilt entsprechend. (8) Der Lizenznehmer trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (zum Beispiel durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse). (9) Soweit der Lizenznehmer nicht ausdrücklich vorab auf eine fehlende Datensicherung hinweist, darf der Lizenzgeber davon ausgehen, dass alle Daten des Lizenznehmers, mit denen er in Berührung kommen kann, gesichert sind. (10) Der Lizenznehmer trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten. § 8 Liefer- und Leistungszeit, höhere Gewalt (1) Die Software wird mangels anderer Absprache in der bei Auslieferung aktuellen Fassung geliefert. (2) Der Lizenzgeber bewirkt die Lieferung, indem er die Software in einem Netz abrufbar bereitstellt und dies dem Lizenznehmer mitteilt sowie ihm Lizenzschlüssel überlässt. (3) Für die Einhaltung von Lieferterminen und den Gefahrübergang ist bei körperlichem Versand der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Lizenzgeber Software und Anwendungsdokumentation dem Transporteur übergibt, ansonsten der Zeitpunkt, in dem die Software im Netz abrufbar bereitgestellt ist und dies dem Lizenznehmer mitgeteilt wird. Wird die Software oder die Anwendungsdokumentation nach Gefahrübergang beschädigt oder zerstört, liefert der Lizenzgeber gegen Erstattung der Kopier- und Versandkosten Ersatz. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Lieferungen im Rahmen der Nacherfüllung. (4) Solange der Lizenzgeber (i) auf die Mitwirkung oder Informationen des Lizenznehmers wartet oder (ii) durch Streiks oder Aussperrungen in Drittbetrieben oder im Betrieb des Lizenzgebers (im letzteren Fall jedoch nur, wenn der Arbeitskampf rechtmäßig ist), behördliches Eingreifen, gesetzliche Verbote oder andere unverschuldete Umstände in seinen Leistungen behindert ist („höhere Gewalt“), gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung („Ausfallzeit“) als verlängert und es liegt für die Dauer der Ausfallzeit keine Pflichtverletzung vor. Der Lizenzgeber teilt dem Lizenznehmer derartige Behinderungen und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mit. Dauert die höhere Gewalt ununterbrochen länger als drei Monate an, steht beiden Parteien ein sofortiges Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. § 9 Untersuchungs- und Rügepflicht Der Lizenznehmer übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen des Lizenzgebers in Durchführung dieses Vertrags eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB. § 10 Sach- und Rechtsmängel, sonstige Leistungsstörungen (1) Der Lizenzgeber leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Vertragsgegenstände gemäß § 1 Ziffer 3 und dafür, dass der Nutzung der Vertragsgegenstände im vertraglichen Umfang durch den Lizenznehmer keine Rechte Dritter entgegenstehen. Die Gewähr für die Freiheit der Vertragsgegenstände von Rechten Dritter gilt jedoch nur für das zwischen den Parteien vereinbarte Bestimmungsland, in dem die Vertragsgegenstände verwendet werden sollen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt die Gewähr für das Land, in dem der Lizenznehmer seinen Geschäftssitz hat. (2) Der Lizenzgeber leistet bei Sachmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt er nach seiner Wahl dem Lizenznehmer einen neuen, mangelfreien Softwarestand oder beseitigt den Mangel und passt die Anwendungsdokumentation entsprechend an; als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn der Lizenzgeber dem Lizenznehmer zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei Rechtsmängeln leistet der Lizenzgeber zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu verschafft er nach seiner Wahl dem Lizenznehmer eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den gelieferten Vertragsgegenständen oder an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Vertragsgegenständen. (3) Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Lizenznehmer zumindest einen angemessenen Teil der Vergütung bezahlt hat. (4) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, einen neuen Softwarestand zu übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt. Die Rechte des Lizenznehmers gemäß § 439 BGB bleiben unberührt. (5) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Lizenznehmer berechtigt, angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Er hat dabei ausdrücklich und mindestens in Textform darauf hinzuweisen, dass er sich das Recht vorbehält, bei erneutem Fehlschlagen vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Schlägt die Nachbesserung auch in der Nachfrist fehl, kann der Lizenznehmer vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, wenn er hierauf vorab hingewiesen hat und nicht ein unerheblicher Mangel vorliegt. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet der Lizenzgeber im Rahmen der in § 11 festgelegten Grenzen. Der Lizenzgeber kann nach Ablauf einer gemäß Satz 1dieser Ziffer 4 gesetzten Frist verlangen, dass der Lizenznehmer seine aus dem Fristablauf resultierenden Rechte binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung ausübt. Nach Fristablauf geht das Wahlrecht auf den Lizenzgeber über. (6) Erbringt der Lizenzgeber Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann er hierfür die billigerweise notwendige und angemessene Vergütung entsprechend seinen üblichen Sätzen verlangen, soweit der Aufwand vom Lizenznehmer verschuldet wurde. Das gilt insbesondere, wenn ein Mangel nicht nachweisbar oder nicht dem Lizenzgeber zuzurechnen ist. Zu vergüten ist außerdem der billigerweise notwendige und angemessene Mehraufwand auf Seiten des Lizenzgebers, der dadurch entsteht, dass der Lizenznehmer seinen Pflichten gemäß § 7 nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dem Lizenznehmer bleibt der Einwand der Mitverursachung bzw. des Mitverschuldens des Lizenzgebers (§ 254 BGB) unbenommen. (7) Behaupten Dritte Ansprüche, die den Lizenznehmer hindern, die ihm vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse wahrzunehmen, unterrichtet der Lizenznehmer den Lizenzgeber unverzüglich und umfassend mindestens in Textform. Er ermächtigt den Lizenzgeber hiermit, Klagen gegen Dritte gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Wird der Erwerber verklagt, stimmt er sich mit dem Lizenzgeber ab und nimmt Prozesshandlungen, insbesondere Anerkenntnisse und Vergleiche, nur mit dessen Zustimmung vor. Der Lizenzgeber ist verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren und den Lizenznehmer von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden freizustellen, soweit diese nicht auf dessen pflichtwidrigem Verhalten beruhen. (8) Aus sonstigen Pflichtverletzungen des Lizenzgebers kann der Lizenznehmer Rechte nur herleiten, wenn er diese gegenüber dem Lizenzgeber mindestens in Textform gerügt und ihm eine Nachfrist zur Abhilfe eingeräumt hat. Das gilt nicht, soweit nach der Art der Pflichtverletzung eine Abhilfe nicht in Betracht kommt. Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die in § 11 festgelegten Grenzen. § 11 Haftung Für alle gesetzlichen und vertraglichen Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche sowie sämtliche sonstigen Haftungsansprüche des Lizenznehmers gelten die Regelungen Ziff. 9.1 bis 9.5 der Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Überlassung von Standardsoftware gegen Einmalvergütung–EVB-IT Überlassung-AGB(Typ A) Version 2.0 mit der Maßgabe, dass statt des dort in Ziff. 9.1 festgelegten Betrages von 50.000 EUR folgende Beträge gelten: Die Haftung ist auf 100.000 EUR pro Schadensfall begrenzt, für Vermögensschäden höchstens bis zu 10% des Auftragswertes. Insgesamt ist die Haftung auf höchstens 250.000 EUR aus diesem Vertrag beschränkt. § 12 Geheimhaltung und Datenschutz (1) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen („Betriebsgeheimnisse“) des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Durchführung dieses Vertrags zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen des Lizenzgebers gehören auch die Vertragsgegenstände mit Ausnahme der Open Source-Komponenten und die nach diesem Vertrag erbrachten Leistungen. (2) Der Lizenznehmer wird Vertragsgegenstände Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnisse erforderlich ist. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu Vertragsgegenständen gewährt, über die Rechte des Lizenzgebers an den Vertragsgegenständen und die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen mindestens in Textform zur Geheimhaltung und Nutzung der Informationen nur im Umfang nach Ziffer 1 verpflichten, soweit die betreffenden Personen nicht aus anderen Rechtsgründen zur Geheimhaltung mindestens in vorstehendem Umfang verpflichtet sind. (3) Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Betriebsgeheimnisse, die (i) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner bereits offenkundig oder der anderen Vertragspartei bekannt waren; (ii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner ohne Verschulden der anderen Vertragspartei offenkundig geworden sind; (iii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner der anderen Vertragspartei von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwertung zugänglich gemacht worden sind; (iv) die von einer Vertragspartei eigenständig, ohne Nutzung der Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners, entwickelt worden sind; (v) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffentlicht werden müssen - vorausgesetzt, die veröffentlichende Partei informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder (vi) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Betriebsgeheimnisse aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund dieses Vertrags gestattet ist. (4) Die Parteien halten die Regeln des Datenschutzes ein; sie stellen sicher, dass ihre Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen diese Bestimmungen ebenfalls einhalten, insbesondere verpflichten sie sie vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis. Der Lizenzgeber verarbeitet personenbezogene Daten des Lizenznehmers und von Mitarbeitern und Nutzern des Lizenznehmers nur in dem für die Durchführung dieses Vertrags erforderlichen Umfang. Der Lizenznehmer stellt sicher, dass seine Mitarbeiter und Nutzer im erforderlichen Umfang über die Datenverarbeitung informiert worden sind und dieser Verarbeitung zugestimmt haben oder dass eine Zustimmung nicht erforderlich ist. Sollte ein Zugriff des Lizenzgebers auf personenbezogene Daten im Rahmen der Fehlersuche und -beseitigung nicht ausgeschlossen werden können (insbesondere wenn dem Lizenzgeber Zugang zum Betrieb und/oder zu Hard- und Software des Lizenznehmers gewährt wird), wird der Lizenznehmer mit dem Lizenzgeber einen gesonderten Vertrag über Auftragsverarbeitung abschließen. Im Fall von Widersprüchen zwischen diesem Vertrag und dem Vertrag über Auftragsverarbeitung geht letzterer vor. § 13 Kontrollrechte Axians Infoma hat das Recht, ihre Software einschließlich der Installation zu kontrollieren. Die Überprüfungen finden beim Lizenznehmer statt. Axians Infoma darf während der Geschäfts- bzw. Bürozeiten des Lizenznehmers unangemeldet die bestimmungsgemäße Nutzung der Software entsprechend dieser Software-Lizenzbedingungen sowie gegebenenfalls weiterer Vereinbarungen in angemessenem Umfang kontrollieren. Eine Überprüfung pro Jahr hat der Lizenznehmer unentgeltlich zu dulden. § 14 Ende des Nutzungsrechts an den Vertragsgegenständen In allen Fällen der Beendigung seiner Nutzungsberechtigung (zum Beispiel durch Rücktritt, Nachlieferung) gibt der Lizenznehmer alle Lieferungen der Vertragsgegenstände unverzüglich heraus und löscht sämtliche Kopien, soweit er nicht gesetzlich zu längerer Aufbewahrung verpflichtet ist. Davon ausgenommen sind die Open Source-Komponenten. Die Erledigung versichert er mindestens in Textform gegenüber dem Lizenzgeber. § 15 Statistikdaten Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass der Auftragnehmer technische Informationen sowie Informationen, die die Nutzung der Software und die Wechselwirkungen zwischen der Nutzung der Software und dem Gesamtsystem betreffen, erheben, speichern, analysieren und aufbereiten sowie die im Rahmen der Datenanalyse erlangten Ergebnisse und Erkenntnisse zur Weiterentwicklung seiner Produkte und Dienstleistungen nutzen und zu diesem Zweck Reports zu den genannten Themen vorsehen darf. Ein Versand der Reports erfolgt stets durch aktives Einschalten dieser Funktion durch den Auftraggeber. Die Daten werden nicht pro user erhoben, sondern aggregiert für die Gruppe. Der Auftraggeber versendet die Reports nur, wenn diese Nutzung rechtskonform möglich ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Art der erhobenen Daten im Rahmen der oben genannten Zwecke zu verändern; er informiert den Auftraggeber hierüber vorab im für Administratoren zugänglichen Bereich der Software; der Auftraggeber wird diesen regelmäßig einsehen.   II. Bedingungen für den Cloud-Betrieb (SaaS) Soweit nichts anderes geregelt, gilt: § 1 Nutzung der Software als SaaS (1) Ist eine Nutzung der Software im Wege des SaaS vereinbart, werden die Software und Daten als webbasierte Cloud-Lösung im Abonnement-Modell betrieben; sowohl ein Abonnement Die Laufzeit dieser Vereinbarung richtet sich nach § 2. Dem Auftraggeber wird ermöglicht, die auf den Servern des Auftragnehmers bzw. eines vom Auftragnehmer beauftragten Dienstleisters gespeicherte und ablaufende Software über eine Internetverbindung während der Laufzeit dieses Vertrags für eigene Zwecke zu nutzen und seine Daten mit ihrer Hilfe zu speichern und zu verarbeiten. Die Software enthält Open Source-Komponenten, die in der Axians Infoma Open Source Information unter meine.infoma.de aufgeführt sind; der Auftraggeber hat hinsichtlich der Open Source Bibliotheken die zusätzlichen Rechte gem. dieser Information. (2) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die Software in ihrer jeweils aktuellen Version am Routerausgang des Rechenzentrums, in dem der Server mit der Software steht („Übergabepunkt“), zur Nutzung bereit. Die Software, die für die Nutzung erforderliche Rechenleistung und der erforderliche Speicher und Datenverarbeitungsplatz werden vom Auftragnehmer bereitgestellt. Dieser schuldet jedoch nicht die Herstellung und Aufrechterhaltung der Datenverbindung zwischen den IT-Systemen des Auftraggebers und dem beschriebenen Übergabepunkt. (3) Die Bereitstellung der Software beruht auf Diensten von Microsoft. Daher sind die Microsoft Online Service Terms (www.axians-infoma.de/SLT) und das Microsoft Customer Agreement (www.axians-infoma.de/SLT) vorrangiger Bestandteil des Vertrages. (4) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber für die Laufzeit des Vertrags für die jeweils lizenzierten Named User das nicht-ausschließliche, nicht übertragbare und zeitlich auf die Dauer des Nutzungsvertrags beschränkte Recht ein, die Benutzeroberfläche der Software zur Anzeige auf dem Bildschirm in den Arbeitsspeicher der vertragsgemäß hierfür verwendeten Endgeräte zu laden und die dabei entstehenden Vervielfältigungen der Benutzeroberfläche vorzunehmen; weitergehende Nutzungsrechte des Auftraggebers hinsichtlich der Software bleiben unberührt. Der Auftraggeber muss die entsprechenden Abonnementlizenzen, die für die Nutzung erforderlich sind, erwerben und zuweisen. Jedem Nutzer, der auf die Software zugreift, muss eine Nutzer-SL zugewiesen werden oder der Zugriff auf die Software erfolgt nur über ein Gerät, dem eine Geräte-SL zugewiesen wurde. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, einen Onlinedienst nach Ablauf der SL für diesen Onlinedienst zu nutzen. Eine für die befristete Nutzung der Software im Wege des SaaS eingeräumten Nutzungsrechte berechtigt, soweit im Angebot nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet, ebenfalls zur Nutzung der Software on-premises (gem. I., und III.,) während des vereinbarten Zeitraums. Die Regelungen gem. I, und III gelten, soweit dem Inhalt nach anwendbar, auch für die SaaS-Lösung. (5) Für die Nutzung der Software bzw. Daten müssen die sich aus der Leistungsbeschreibung ergebenden Systemvoraussetzungen beim Auftraggeber erfüllt sein. Der Auftraggeber trägt hierfür selbst die Verantwortung. § 2 Aktualisierung der Nutzungsbedingungen, Verlängerung des Abonnements Die Dauer des Abonnements beträgt für Extensions bzw. Funktionen/Module, soweit nicht anders vereinbart, 1 Jahr und verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn der Auftragnehmer nicht bis einen Monat vor Ablauf des jeweiligen Abonnements in Textform mitteilt, dass er keine Verlängerung wünscht. Für User beträgt die Laufzeit jeweils einen Monat und verlängert sich um jeweils einen weiteren Monat, wenn der Auftragnehmer nicht bis einen Monat vor Ablauf des jeweiligen Abonnements in Textform mitteilt, dass er keine Verlängerung wünscht. (1) Die Bedingungen ändern sich nicht während der Dauer des jeweiligen Abonnements. Wenn ein Abonnement verlängert wird, gelten die jeweils zum Zeitpunkt der letzten Kündigungsmöglichkeit aktuellen Nutzungsbedingungen, Insbesondere die jeweils aktuellen Bedingungen von Microsoft gemäß § 1 Abs. 3. Wenn Microsoft neue Funktionen, Ergänzungen oder damit zusammenhängende Software einführt (d. h. solche, die zuvor nicht im Abonnement enthalten waren), kann Microsoft Bedingungen vorsehen oder Aktualisierungen der Nutzungsbedingungen vornehmen, die für die Nutzung dieser neuen Funktionen, Ergänzungen oder damit zusammenhängender Software durch den Auftraggeber gelten. § 3 Vereinbarungen zum Servicelevel (1) Es gelten die Service Level gemäß Anlage 2 (SLA). Der Auftraggeber wird Funktionsausfälle, Störungen oder Beeinträchtigungen der Software unverzüglich und so präzise wie möglich beim Auftragnehmer melden. (2) Während der anfänglichen Laufzeit des Abonnements wird der Auftragnehmer die Bestimmungen des SLA nicht ändern. Wenn der Auftraggeber jedoch sein Abonnement verlängert, gilt die Version dieser SLA, die zum Zeitpunkt der Verlängerung aktuell ist, während des Verlängerungszeitraums. Bei nachteiligen wesentlichen Änderungen an dieser Vereinbarung zum Servicelevel informiert der Auftraggeber den Auftragnehmer mindestens 60 Tage im Voraus. Die Information erfolgt an eine E-Mail-Adresse, die der Auftragnehmer dem Auftraggeber für administrative Themen angibt, und/oder durch Pop-Up-Mitteilungen in der Software, die für Administratoren sichtbar sind. Der Auftragnehmer wird eine E-Mail-Adresse für administrative Zwecke angeben oder sich regelmäßig mit einem Admin-Account in die Software einloggen. Unter (www.axians-infoma.de/SLT) stellt der Auftragnehmer stets die aktuelle Version des SLA bereit. § 4 Verbotene Nutzungen Weder der Auftraggeber noch diejenigen, die über den Auftraggeber auf die Software zugreifen, sind berechtigt, die Software zu nutzen: - auf eine Weise, die durch Gesetze, Vorschriften oder behördliche Anordnungen oder Verordnung in einer relevanten Rechtsordnung verboten ist; - um die Rechte anderer zu verletzen; - um zu versuchen, unbefugt auf Dienste, Geräte, Daten, Accounts oder Netzwerke zuzugreifen oder diese zu stören; - um Spam oder Malware zu verbreiten; - in einer Weise, die den Onlinedienst schädigen oder die Nutzung durch Dritte beeinträchtigen könnte; - in Anwendungen oder Situationen zu verwenden, in denen ein Versagen des Onlinedienstes zum Tod, zu schweren Verletzungen des Körpers oder der Gesundheit oder zu schwerwiegenden Sach- oder Umweltschäden führen kann, außer im Einklang mit dem Abschnitt „Anwendung in Hochrisikobereichen“ unten, oder - um jemandem zu helfen oder zu ermutigen, eine der oben genannten Handlungen vorzunehmen. Verstöße gegen § 4 können zur Aussetzung des SaaS-Dienstes führen; dies kann auch durch Microsoft geschehen. Der Dienst wird nur in dem Rahmen ausgesetzt, wie dies vernünftigerweise erforderlich ist. Microsoft oder der Auftragnehmer werden Den Auftraggeber angemessen über die Aussetzung des Dienstes benachrichtigen. § 5 Rechte hinsichtlich Daten (1) Der Auftragnehmer hält sich an die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. (2) Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer für die Zwecke der Vertragsdurchführung das Recht ein, die vom Auftragnehmer für den Auftraggeber zu speichernden Daten vervielfältigen zu dürfen, soweit dies zur Erbringung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen erforderlich ist. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, die Daten in einem Ausfallsystem bzw. separaten Ausfallrechenzentrum vorzuhalten. Zur Beseitigung von Störungen ist der Auftragnehmer ferner berechtigt, Änderungen an der Struktur der Daten oder dem Datenformat vorzunehmen. (3) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass der Auftragnehmer technische Informationen sowie Informationen, die die Nutzung der Software und die Wechselwirkungen zwischen der Nutzung der Software und dem Gesamtsystem betreffen, erheben und zu diesem Zweck auf die EDV-Systeme des Auftraggebers zugreifen darf und/oder die Software so einrichten darf, dass diese Informationen zu den oben genannten Themen an den Auftragnehmer versendet. Der Auftraggeber wirkt auf Aufforderung des Auftragnehmers in angemessenem Umfang an der Erhebung und Übermittlung der Daten mit, z.B. durch erforderliche Einstellungen in der Software oder dem System. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Daten zu erheben, zu speichern, zu analysieren und aufzubereiten sowie die im Rahmen der Datenanalyse erlangten Ergebnisse und Erkenntnisse zur Weiterentwicklung seiner Produkte und Dienstleistungen zu nutzen. Der Auftraggeber ermöglicht, dass diese Nutzung rechtskonform möglich ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Art der erhobenen Daten im Rahmen der oben genannten Zwecke zu verändern; er informiert den Auftraggeber hierüber vorab im für Administratoren zugänglichen Bereich der Software; der Auftraggeber wird diesen regelmäßig einsehen. (4) Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer geschützte Inhalte überlässt (z.B. Grafiken, Marken und sonstige urheber- oder markenrechtlich geschützte Inhalte), räumt er Auftragnehmer sämtliche für die Durchführung der vertraglichen Vereinbarung erforderlichen Rechte ein. Der Auftraggeber versichert in diesem Zusammenhang, dass er alle erforderlichen Rechte an überlassenen Auftraggebermaterialien besitzt, um dem Auftragnehmer die entsprechenden Rechte einzuräumen. (5) Der Auftragnehmer sichert die Daten des Auftraggebers auf dem vom Auftragnehmer verantworteten Server regelmäßig auf einem externen Backup-Server (Tenant-Sicherung) gegen technische Schäden. Der Auftraggeber kann diese Daten, soweit technisch möglich, jederzeit zu Sicherungszwecken exzerpieren. Der Auftraggeber ist verpflichtet, regelmäßig die Mandantensicherung vorzunehmen, um insbesondere eine Sicherung gegen Fehlbedienungen mit jeweils älteren Ständen der Daten zu haben. (6) Wenn und soweit der Auftraggeber auf vom Auftragnehmer technisch verantworteten IT-Systemen personenbezogene Daten Dritter verarbeitet, ist eine Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung abzuschließen. § 6 Zweckbindung und Geheimhaltung (1) Der Auftragnehmer sichert zu, ausschließlich Daten der vereinbarten Art und zum vereinbarten Zweck zu erheben und diese Daten, mit Ausnahme zur Verschwiegenheit verpflichteter Dienstleister, nicht an Dritte weiterzugeben. Mitarbeiter des Auftragnehmers, die Zugriff auf die Daten haben, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. (2) Aus rechtlichen Gründen ist eine Geheimhaltung nicht geschuldet, wenn der Auftragnehmer die Daten aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder einer vergleichbaren behördlichen Maßnahme offenlegen muss. In diesem Falle ist der Auftragnehmer verpflichtet, sämtliche angemessenen rechtlichen Möglichkeiten vor Offenlegung auszuschöpfen und den Auftraggeber hiervon zu unterrichten, so dass diesem die Möglichkeit erhalten bleibt, ggf. ebenfalls seinerseits Rechtsmittel gegen eine Offenlegung einzulegen. (3) Der Auftragnehmer wird die Daten in einem nach den aktuellen Sicherheitsstandards geführten Rechenzentrum bzw. über einen entsprechenden Clouddienst hosten. § 7 Gewährleistung und Haftung (1) Leistungsbeschreibung hinsichtlich des Hostings ist gesondert vereinbart. Es gelten die gesetzlichen Regelungen zur Gewährleistung in Mietverträgen. Die Anwendung des § 536a Abs. 2 BGB (Selbstbeseitigungsrecht des Mieters) ist jedoch ausgeschlossen, außer bei Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers und im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit einer Person. Ausgeschlossen ist auch die Anwendung von § 536a Abs. 1 BGB (Schadensersatzpflicht des Vermieters), soweit die Norm eine verschuldensunabhängige Haftung vorsieht. Das Kündigungsrecht des Auftraggebers wegen Nichtgewährung nach § 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 BGB ist ausgeschlossen, sofern nicht die Bereitstellung der Leistungen als dauerhaft fehlgeschlagen anzusehen ist. (2) Resultieren Schäden des Auftraggebers aus dem Verlust von Daten, so haftet Auftragnehmer hierfür nicht, soweit die Schäden durch eine regelmäßige und vollständige Sicherung aller relevanten Daten durch den Auftraggeber vermieden worden wären. Der Auftraggeber wird eine regelmäßige und vollständige Datensicherung selbst oder durch einen Dritten durchführen bzw. durchführen lassen und ist hierfür allein verantwortlich, wenn er Auftragnehmer nicht mit dieser Leistung beauftragt hat. (3) Der Auftragnehmer speichert als technischer Dienstleister Inhalte und Daten für den Auftraggeber, die dieser bei der Nutzung der Software eingibt und speichert und zum Abruf bereitstellt. Der Auftraggeber verpflichtet sich keine Viren oder sonstige Schadsoftware enthaltenden Programme im Zusammenhang mit der Software zu nutzen. Der Auftraggeber ist im Hinblick auf personenbezogene Daten von sich und seinen Nutzern verantwortliche Stelle und hat daher stets zu prüfen, ob die Verarbeitung solcher Daten über die Nutzung der Software von entsprechenden Erlaubnistatbeständen getragen ist. (4) Der Auftraggeber ist für sämtliche von ihm oder seinen Nutzern verwendeten Inhalte und verarbeiteten Daten sowie die hierfür etwa erforderlichen Rechtspositionen allein verantwortlich. Der Auftragnehmer prüft die mit der Software genutzten Inhalte grundsätzlich nicht. § 8 Anwendung in Hochrisikobereichen Moderne Technologien, und insbesondere Plattformtechnologien, können auf neue und innovative Weise genutzt werden, und der Auftraggeber muss prüfen, ob seine spezifische Nutzung dieser Technologien sicher ist. Die Software ist nicht dafür ausgelegt oder vorgesehen, eine Nutzung zu unterstützen, bei der eine Dienstunterbrechung, ein Defekt, ein Fehler oder ein anderer Ausfall eines Onlinedienst zum Tod oder zu schweren Körperverletzungen von Personen oder zu physischen oder Umweltschäden führen könnte (zusammen „Anwendung in Hochrisikobereichen“). Dementsprechend muss der Auftraggeber jede Anwendung so konzipieren und implementieren, dass im Falle einer Unterbrechung, eines Defekts, eines Fehlers oder eines sonstigen Ausfalls des Onlinedienstes die Sicherheit von Personen, Eigentum und der Umwelt nicht unter ein Niveau reduziert wird, das vernünftig, angemessen und legal ist, sei es im Allgemeinen oder für eine bestimmte Branche. Die Anwendung der Software in Hochrisikobereichen durch den Auftraggeber erfolgt auf eigene Gefahr. III. Besondere Bedingungen für einzelne Module Vorrangig vor den allgemeinen Lizenzbedingungen gelten für die nachfolgend aufgeführten Module besondere Regelungen. Soweit keine spezielle Regelung erfolgt, gelten die allgemeinen Lizenzbedingungen. § 1 Besondere Bedingungen für Module, die Microsoft-Dynamics-Programmteile enthalten Einige Softwareteile und ihre Abhängigkeiten enthalten Microsoft Dynamics-Programmteile. Dies ist stets der Fall, wenn entsprechende User im Angebot gekennzeichnet werden; dann gilt für diese Software insgesamt zusätzlich: (1) Die Microsoft Dynamics-Programmteile dürfen nur gemeinsam und im Zusammenhang mit der Axians Infoma Software genutzt werden. Eine isolierte Nutzung von Microsoft Dynamics ist dem Kunden nicht gestattet. Insbesondere darf der Kunde Microsoft Dynamics nicht zur Entwicklung benutzen. Eine Verwendung mit Applikationen, Datenbanken oder sonstigen Komponenten Dritter ist nur bei Einhaltung der Microsoft Lizenzbedingungen zulässig. (2) Die besonderen Bedingungen für Microsoft Dynamics-Programmteile sind als Anlage 1 diesen Bedingungen beigefügt. Sie werden vom Lizenznehmer ausdrücklich anerkannt. Sie gelten im Hinblick auf die Fremdsoftwarekomponenten vorrangig vor diesen Bedingungen. Durch diese Regelungen werden die Gewährleistungsrechte des Lizenznehmers gegenüber Axians Infoma nicht berührt. (3) Die Software beruht zwar auf Microsoft Dynamics-Programmteilen, Axians Infoma ist jedoch als Vertragspartner des Rechenzentrums alleine für die Freiheit der Software von Rechts- und Sachmängeln verantwortlich. Eine Haftung von Microsoft für Sach- oder Rechtsmängel oder eine Garantie von Microsoft für die Beschaffenheit der Software besteht nur im Rahmen der angefügten Microsoft-Bedingungen. (4) Es muss mindestens ein Dynamics 365 Business Central Essentials User lizenziert werden. § 2 ePortal Für die Software e-Portal gilt: (1) Abonnementlizenzmodell: Axians Infoma räumt dem Lizenznehmer hinsichtlich des ePortals ein einfaches, zeitlich beschränktes Nutzungsrecht nach den obenstehenden Bedingungen ein, jedoch nur für Deutschland und Österreich. Die Dauer der Nutzung ist im gesondert abgeschlossenen Vertrag festgelegt; ist hier keine Regelung betroffen, gilt eine Nutzungsdauer von mindestens 12 Monaten. (2) Axians Infoma hat das Recht, die Software einschließlich der Installation zu kontrollieren. Die Überprüfungen finden beim Lizenznehmer statt. Axians Infoma darf während der Geschäfts- bzw. Bürozeiten des Lizenznehmers unangemeldet die bestimmungsgemäße Nutzung der Software entsprechend dieser Software-Lizenzbedingungen sowie gegebenenfalls weiterer Vereinbarungen in angemessenem Umfang kontrollieren. Eine Überprüfung pro Jahr hat der Lizenznehmer unentgeltlich zu dulden. Der Lizenznehmer ist auf Anfrage verpflichtet Auskunft zu erteilen über die angelegten Anmeldungen (Benutzernamen) je Monat, damit Axians Infoma die Einhaltung der Software-Lizenzbedingungen prüfen kann. Die Auskunftspflicht soll über die Übersendung des Jahreskontoauszugs erfüllt werden, der in den Installationen/Kundendatenbanken ausgeführt werden kann. (3) Ein Pflegevertrag ist für das Infoma ePortal nicht erforderlich. (4) Der Kunde hält die in der Beschreibung des ePortals enthaltenen Hinweise (Funktionsbeschreibung) zur bestimmungsgemäßen Nutzung ein. Die technischen Möglichkeiten des Infoma ePortals dürfen insbesondere nicht zum Zweck der Nutzerreduzierung im Hinblick auf das Infoma newsystem ERP-System missbraucht werden. Bei Abweichung ist der Kunde selbst für die Einhaltung der Microsoft-Lizenzbedingungen, insbesondere im Hinblick auf das „Multiplexing“ verantwortlich. § 3 Besondere Bedingungen für Module, die Cubeware-Programmteile enthalten (BI) Die Software BI und ihre Abhängigkeiten enthält Cubeware-Programmteile. Dies ist stets der Fall, wenn entsprechende Software/User im Angebot gekennzeichnet werden; dann gilt für diese Software insgesamt zusätzlich: (1) Die Cubeware-Programmteile dürfen nur gemeinsam und im Zusammenhang mit der Axians Infoma Software genutzt werden. Eine isolierte Nutzung von Cubeware ist dem Kunden nicht gestattet. Eine Verwendung mit Applikationen, Datenbanken oder sonstigen Komponenten Dritter ist nur bei Einhaltung der Cubeware-Lizenzbedingungen zulässig. (2) Die besonderen Bedingungen für Cubeware sind als Anlage 3 diesen Bedingungen beigefügt. Sie werden vom Lizenznehmer ausdrücklich anerkannt. Sie gelten im Hinblick auf die Fremdsoftwarekomponenten vorrangig vor diesen Bedingungen. Durch diese Regelungen werden die Gewährleistungsrechte des Lizenznehmers gegenüber Axians Infoma nicht berührt. (3) Die Software beruht zwar auf Cubeware-Programmteilen, Axians Infoma ist jedoch als Vertragspartner des Rechenzentrums alleine für die Freiheit der Software von Rechts- und Sachmängeln verantwortlich. Eine Haftung von Cubeware für Sach- oder Rechtsmängel oder eine Garantie von Cubeware für die Beschaffenheit der Software besteht nur im Rahmen der angefügten Cubeware-Bedingungen. IV. Bedingungen für den Rechenzentrums-Betrieb (RZ-Lizenz) § 1 RZ-Lizenz Für die Nutzung der Software on-premises kann die die Nutzung der Software im Wege der RZ-Lizenz für einen Endkunden seites eines Rechenzentrums gewählt werden. Ist dies vereinbart, gilt Ziffer I mit folgenden Maßgaben: (1) Entscheidet sich der Nutzer (Endkunde) für eine Nutzung der Software über ein Rechenzentrum, ist bei Wahl einer RZ-Lizenz nur diese Nutzung gem. den nachfolgenden Regelungen im Rechenzentrumsbetrieb ausschließlich über das gewählte Rechenzentrum zulässig. Das Rechenzentrum wird keine weitergehende Nutzung ermöglichen. (2) Bei Wahl der RZ-Lizenz erwirbt das Rechenzentrum von Axians Infoma Software und zugehörige Anwendungsdokumentationen zur Nutzung gemäß nachfolgenden Bedingungen. (3) Axians Infoma räumt dem Rechenzentrum ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den Vertragsgegenständen am Gegenstand gem. § 2 nach den nachfolgenden Bedingungen für die Nutzung der Software für einen konkreten Rechenzentrumskunden ein, jedoch nur für Deutschland und Österreich. (4) Das Rechenzentrum ist nur berechtigt, die Software für interne Geschäftsvorfälle der Kunden sowie solche verbundener Unternehmen der Kunden im Rahmen des gewählten Lizenzmodells einzusetzen; eine Nutzung nach diesem Satz ist jedoch bei Einschaltung eines Rechenzentrums nur über das oben genannte Rechenzentrum zulässig. Das Rechenzentrum wird für jeden Kunden eine gesonderte Lizenz erwerben und diese sowie die Anzahl und Typen der Nutzer dokumentieren. Die Nutzung der Software durch Kunden auf der Grundlage dieser Vereinbarung darf ausschließlich über das oben genannte Rechenzentrum erfolgen. Ein verbundenes Unternehmen liegt bei einer Beteiligungsquote von > 50 % vor. Voraussetzung für das Vorliegen eines verbundenen Unternehmens ist, dass sich das verbundene Unternehmen ausdrücklich und schriftlich der Geltung dieser Softwarelizenzbedingungen unterwirft. (5) Das Rechenzentrum darf die Software für den Kunden hosten und/oder ihm im Rahmen des Cloud-Computing zur Verfügung stellen oder in anderer Weise die Software über das Rechenzentrum für den Kunden im vereinbarten Umfang nutzen. Die Nutzung der Software bleibt auch in diesen Fällen auf den Kunden und die mit ihm verbundenen Unternehmen beschränkt. Das Rechenzentrum darf die Software nur für den einzelnen Kunden einsetzen. Die Lizenzen für den Nutzer eines Kunden sind nicht als Lizenzen für Nutzer eines anderen Kunden einsetzbar. Das Rechenzentrum wird sicherstellen, dass es die Kontrolle über den Server, auf dem die Software gespeichert ist, stets hat und sicherstellen, dass die Verantwortung für den Zugriff auf die Software auf das Rechenzentrum beschränkt bleibt. Kein Dritter darf Zugriff auf die Software bekommen, diese hosten oder diese sublizensieren, leasen, verleihen oder vermieten oder in sonstiger Weise Dritten zugänglich machen. Die Verwendungsbefugnis des Kunden bleibt unberührt. (6) Insbesondere ein Rechenzentrumsbetrieb für Dritte durch die Rechenzentrums-Kunden oder das vorübergehende Zur-Verfügung-Stellen der Software (z.B. als Application Service Providing) für andere als verbundene Unternehmen oder die Nutzung der Software zur Schulung von Personen, die nicht Mitarbeiter des Kunden oder mit ihm verbundenen Unternehmen sind, sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Axians Infoma erlaubt. Vermietung, Leasing oder Verleih ist generell untersagt. Sämtliche nicht ausdrücklich übertragenen Nutzungsrechte, insbesondere Vertrieb, Vermietung, Verleih, Verleasen, Übersetzung oder Veröffentlichung verbleiben bei Axians Infoma. (7) Im Übrigen gelten die Regelungen Ziffer I. im Hinblick auf das Rechenzentrum entsprechend. § 2 Verwendungsbefugnis Das Rechenzentrum wird mit dem Endkunden rechtlich wirksam vereinbaren, dass die Inhalte dieser Lizenzbestimmungen, die Nutzungsrechte betreffen, gegenüber den Endkunden zur Geltung gebracht und diese entsprechend gebunden werden (Verwendungsbefugnis). Nutzt der Endkunde Module mit Microsoft-Bestandteilen, sind die Microsoft-Softwarelizenzbestimmungen MICROSOFT DYNAMICS 365 BUSINESS CENTRAL LOKAL gegenüber dem Endkunden zur Geltung zu bringen.   Anlage: SLA für SaaS Wenn der Auftragnehmer die Servicelevel für jeden Dienst nicht wie in dieser SLA beschrieben einhält und aufrechterhält, dann ist der Auftraggeber unter den nachfolgenden Bedingungen zu einer Gutschrift über einen Teil der monatlichen Dienstgebühren berechtigt. Downtime: Zeiträume, in denen sich Endbenutzer nicht in ihre Instanz einloggen können. Prozentsatz der Monatlichen Betriebszeit: Der Prozentsatz der Monatlichen Betriebszeit wird mithilfe der folgenden Formel berechnet: (Nutzerminuten – Ausfallzeiten )/Nutzerminuten x 100 Wobei die Ausfallzeiten in Nutzerminuten gemessen werden, d. h. die Ausfallzeiten sind für jeden Monat die Summe der Länge jedes Vorfalls (in Minuten), der in diesem Monat auftritt, multipliziert mit der Anzahl der von diesem Vorfall betroffenen Nutzer. Servicegutschrift: Prozentsatz der monatlichen Betriebszeit: Dienstgutschrift: < 99,9 % 25% < 99 % 50% < 95 % 100% Dienstgutschriften werden dem Auftraggeber vom nächsten Rechnungsbetrag abgezogen. Eine Auszahlung von Dienstgutschriften ist ausgeschlossen. Dienstgutschriften müssen innerhalb von sechs Wochen ab Ende des betreffenden Kalendermonats geltend gemacht werden. Kündigungsrecht. Unterschreitet die erreichte Verfügbarkeit in einem Kalendermonat 50% oder in zwei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten jeweils 75 %, hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zu kündigen. Die Kündigung muss innerhalb von sechs Wochen ab Eintritt der Kündigungsvoraussetzungen erfolgen. Keine sonstigen Rechte und Ansprüche. Nach dem Verständnis und Willen der Parteien stellt eine Unterschreitung der Ziel-Verfügbarkeit keinen Mangel der Leistung des Auftragnehmers dar, sondern die Regelungen zur Verfügbarkeit, Kündigung und den Dienstgutschriften stellen als Einheit die Konkretisierung der Leistung des Auftragnehmers und der Gegenleistung des Auftraggebers dar. Entsprechend bestehen bei einer Unterschreitung der Ziel-Verfügbarkeit neben den vereinbarten Dienstgutschriften und Kündigungsrechten keine Ansprüche auf Minderung, und kein Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Kündigung des Vertrages.