§ 1 Geltungsbereich (1) Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Überlassungen von Standardsoftware auf Zeit der ic innovative software GmbH, Kressenstein 26, 95326 Kulmbach (nachfolgend: „Verkäufer“) mit ihren Kunden. (2) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zusätzlich zu den AGB für Dienstleistungen. Im Fall von Widersprüchen gehen im Zweifel die Regelungen dieser Bedingungen vor. Von diesen Geschäftsbedingungen insgesamt oder teilweise abweichende AGB des Kunden erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn, er hat diesen zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt. (3) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien. § 2 Leistungsgegenstand (1) Der Käufer erwirbt vom Verkäufer die im jeweiligen Angebot (nachfolgend: „Angebot“) näher bezeichnete Software einschließlich der hierin enthaltenen Datenbestände (nachfolgend die ,,Software“), sowie die zugehörige Benutzerdokumentation (zusammen die ,,Vertragsgegenstände“) unter den in diesem Vertrag vereinbarten Nutzungsbedingungen. (2) Der Quellcode (Source Code) der Software ist nicht Teil der Vertragsgegenstände. (3) Für die Beschaffenheit der vom Verkäufer gelieferten Software ist die bei Versand der Vertragsgegenstände gültige und dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung stehende Leistungsbeschreibung abschließend maßgeblich, die auch in der Benutzerdokumentation noch einmal beschrieben ist. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit der Software schuldet der Verkäufer nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Käufer insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der Software in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung des Verkäufers und/oder des Herstellers, sowie deren Angestellten oder Vertriebspartner herleiten, es sei denn, der Verkäufer hat die darüber hinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt. (4) Soweit Angestellte des Verkäufers vor Vertragsschluss Garantien abgeben, sind diese nur wirksam, wenn sie durch die Geschäftsleitung des Verkäufers schriftlich bestätigt werden. (5) Soweit Lizenzen der Software „Microsoft Dynamics 365 Business Central“ oder weiterer Drittanbieter Bestandteil des Vertrages sind, gelten für diese zusätzlich die anwendbaren Lizenzbestimmungen der Firma Microsoft oder des weiteren Drittanbieters. Sollten sich einzelne Vorschriften der verschiedenen Lizenzbestimmungen widersprechen, so gehen im Zweifel die Lizenzbestimmungen des Drittanbieters vor. § 3 Nutzungsumfang (1) Der Verkäufer räumt dem Käufer ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den Vertragsgegenständen zur Einzel- und Mehrplatznutzung gemäß dem Angebot ein. Ohne ausdrückliche Vereinbarung wird das Nutzungsrecht ausschließlich für das Land eingeräumt, in dem der Käufer seinen Geschäftssitz hat. Dieses Nutzungsrecht darf gleichzeitig nur von maximal der Anzahl natürlicher Personen ausgeübt werden, die im Angebot vorgesehen sind. Im Falle der Mehrnutzung gilt § 3 Ziff. 3. (2) Der Käufer darf die Software nur zur Nutzung im eigenen Geschäftsbetrieb verwenden. Insbesondere a) ein Rechenzentrumsbetrieb für Dritte oder b) das vorübergehende Zur-Verfügung-Stellen der Software (z.B. als Software as a Service oder Application Service Providing) für Dritte c) die Nutzung der Software zur Schulung von Personen, die nicht Mitarbeiter des Käufers sind, sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers erlaubt. Die gewerbliche Weiterverbreitung ist generell untersagt. (3) Vervielfältigungen der Software sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der Käufer darf von der Software Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. Hat der Käufer die Software im Wege des Online-Download erworben, ist er berechtigt, die Software bei Weitergabe auf einen Datenträger zu kopieren. (4) Der Käufer ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Software im Sinne des § 69 c Nr. 2 UrhG nur insoweit befugt, als das Gesetz solches unabdingbar erlaubt. Bevor der Käufer selbst oder durch Dritte Fehler beseitigt, gestattet er dem Verkäufer zwei Versuche, den Fehler zu beseitigen. Dem Käufer stehen an solchen Bearbeitungen eigene Nutzungs- und Verwertungsrechte - über die nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte hinaus - nicht zu. (5) Der Käufer ist zur Dekompilierung der Software nur in den Grenzen des § 69 e UrhG berechtigt und erst, wenn der Verkäufer nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung gestellt hat, um Interoperabilität mit anderer Hard- und Software herzustellen. (6) Überlässt der Verkäufer dem Käufer im Rahmen von Nachbesserung oder Wartung Ergänzungen (z.B. Patches, Ergänzungen des Benutzerhandbuches) oder eine Neuauflage des Vertragsgegenstandes (z.B. Update, Upgrade), die früher überlassene Vertragsgegenstände (,,Altsoftware“) ersetzt, unterliegen diese den Bestimmungen dieser Vereinbarung. Stellt der Verkäufer eine Neuauflage des Vertragsgegenstandes zur Verfügung, so erlöschen in Bezug auf die Altsoftware die Befugnisse des Käufers nach diesem Vertrag auch ohne ausdrückliches Rückgabeverlangen des Verkäufers, sobald der Käufer die neue Software produktiv nutzt. Der Verkäufer räumt dem Käufer jedoch eine dreimonatige Übergangsphase ein, in der beide Versionen der Vertragsgegenstände nebeneinander genutzt werden dürfen. (7) Eine Vervielfältigung oder Umarbeitung der Benutzerdokumentation ist - vorbehaltlich der Ziff. 3, 4 (soweit die Dokumentation in die Software integriert ist) - nicht gestattet. § 4 Kaufpreis, Zahlungsbedingungen (1) Der Kaufpreis für die Software ergibt sich aus dem Angebot. (2) Der Kaufpreis für Softwaremodule- und Lizenzen ist bei Beauftragung per Vorkasse fällig. Die Bestellung bzw. Freischaltung der Lizenzen kann erst nach erfolgtem Zahlungseingang erfolgen. (3) Der Käufer ist zu einer Nutzung der Software, die über die in diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte hinausgeht, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers berechtigt. Bei Mehrnutzung ohne Zustimmung (insbesondere beim gleichzeitigen Einsatz einer größeren Zahl von Nutzern als vereinbart) ist der Verkäufer berechtigt, den für die weitergehende Nutzung anfallenden Betrag gem. der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste des Verkäufers in Rechnung zu stellen, soweit der Käufer nicht einen wesentlich niedrigeren Schaden des Verkäufers nachweist. Weitergehende außervertragliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. (4) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. § 5 Installation, Schulung, Wartung (1) Für die Installation der Software verweist der Verkäufer auf die in der Benutzerdokumentation beschriebenen Installationshinweise, insbesondere auf die Hard- und Softwareumgebung, die beim Käufer vorhanden sein muss. Auf Wunsch des Käufers übernimmt der Verkäufer die Installation der Software auf der Basis einer gesondert abzuschließenden Vereinbarung und der jeweils gültigen Konditionen. (2) Einweisung und Schulung leistet der Verkäufer nach gesonderter Vereinbarung auf der Basis der jeweils gültigen Konditionen. (3) Die Parteien schließen einen gesonderten Wartungsvertrag über die Software. (4) Mängelansprüche aufgrund des vorliegenden Vertrages werden durch den Wartungsvertrag nicht berührt; sie können während des Gewährleistungszeitraumes kostenfrei nach den Bestimmungen dieses Vertrages geltend gemacht werden. § 6 Schutz der Software und Benutzerdokumentation (1) Soweit nicht dem Käufer nach diesem Vertrag ausdrücklich Rechte eingeräumt sind, stehen alle Rechte an den Vertragsgegenständen (und aller vom Käufer angefertigter Kopien) - insbesondere das Urheberrecht, die Rechte auf oder an Erfindungen sowie technische Schutzrechte -ausschließlich dem Verkäufer oder dem Hersteller zu. Das gilt auch für Bearbeitungen der Vertragsgegenstände durch den Verkäufer, soweit nicht in einer gesonderten Vereinbarung Abweichendes vereinbart wurde. Das Eigentum des Käufers an den jeweiligen Datenträgern von Kopien bleibt unberührt. (2) Der Käufer wird die überlassenen Vertragsgegenstände vor unbefugtem Zugriff schützen, um einen Missbrauch auszuschließen. Er wird Vertragsgegenstände (gleich ob unverändert oder umgearbeitet) Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers zugänglich machen. Als Dritte gelten nicht die Angestellten des Käufers sowie sonstige Personen, die sich zur vertragsgemäßen Nutzung der Vertragsgegenstände beim Käufer aufhalten. § 6 bleibt unberührt. (3) Dem Käufer ist es nicht gestattet, Urheberrechtsvermerke, Kennzeichen und/oder Kontrollnummern oder -zeichen des Verkäufers zu verändern oder zu entfernen. Ändert oder bearbeitet der Käufer die Vertragsgegenstände, sind diese Vermerke und Kennzeichen in die geänderte Fassung des Vertragsgegenstandes zu übernehmen. (4) Der Käufer führt Buch über die von ihm vertragsgemäß auf Datenträgern hergestellten Kopien von Vertragsgegenständen und deren Verbleib und erteilt dem Verkäufer auf Anfrage hierüber Auskunft und Einsicht. (5) Gibt der Käufer Datenträger, Speicher oder sonstige Hardware, auf denen Vertragsgegenstände (ganz oder teilweise, unverändert oder umgearbeitet) gespeichert sind, (i) an Dritte ab, ohne dass eine Weitergabe nach § 6 vorliegt oder (ii) gibt er den unmittelbaren Besitz hieran auf, trägt er dafür Sorge, dass vorher die gespeicherten Vertragsgegenstände vollständig und dauerhaft gelöscht werden. § 7 Weitergabe (1) Der Käufer darf die Vertragsgegenstände einem Dritten nur einheitlich und unter vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung der Vertragsgegenstände überlassen. Die vorübergehende oder teilweise entgeltliche Überlassung der Nutzung an Dritte ist untersagt, gleich ob die Vertragsgegenstände in körperlicher oder unkörperlicher Form überlassen werden. Das Gleiche gilt bei unentgeltlicher Überlassung. (2) Die Weitergabe der Vertragsgegenstände bedarf der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. Dieser erteilt die Zustimmung, wenn (i) der Käufer dem Verkäufer schriftlich versichert, dass er alle Originalkopien der Vertragsgegenstände dem Dritten weitergegeben und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat, und (ii) der Dritte schriftlich sein Einverständnis gegenüber dem Verkäufer mit den hier vereinbarten Nutzungs- und Weitergabebedingungen erklärt. (3) Soweit Lizenzen der Software „Microsoft Dynamics 365 Business Central“ oder weiterer Drittanbieter Bestandteil des Vertrages sind, gelten für diese zusätzlich die anwendbaren Weitergabebestimmungen der Firma Microsoft oder des jeweiligen Drittanbieters. § 8 Mitwirkungs- und Informationspflichten des Käufers (1) Der Käufer hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software informiert und trägt das Risiko, dass diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über die Geeignetheit hat er sich im Zweifel vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter des Verkäufers bzw. durch fachkundige Dritte beraten lassen. (2) Die Einrichtung einer funktionsfähigen - und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Vertragsgegenstände ausreichend dimensionierten - Hard- und Softwareumgebung für die Vertragsgegenstände liegt in der alleinigen Verantwortung des Käufers. (3) Der Käufer testet die Software vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Dies gilt auch für Software, die er im Rahmen der Gewährleistung und der Wartung erhält. (4) Der Käufer beachtet die vom Verkäufer für die Installation und den Betrieb der Software gegebenen Hinweise; er wird sich in regelmäßigen Abständen beim Verkäufer oder Hersteller über Änderungen informieren und diese beim Betrieb berücksichtigen. (5) Soweit dem Verkäufer über die Bereitstellung der Vertragsgegenstände hinaus weitere Leistungspflichten obliegen, wirkt der Käufer hieran im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt. (6) Der Käufer gewährt dem Verkäufer zur Fehlersuche und -behebung Zugang zu den Vertragsgegenständen, nach Wahl des Käufers unmittelbar und/oder mittels Fernwartung. Der Verkäufer ist berechtigt zu prüfen, ob die Vertragsgegenstände in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Vertrages genutzt werden. Zu diesem Zweck darf er vom Käufer Auskunft verlangen, insbesondere über Zeitraum und Umfang der Nutzung der Vertragsgegenstände, sowie Einsicht in die Bücher und Schriften, sowie die Hard- und Software des Käufers nehmen. Dem Verkäufer ist hierfür nach vorheriger angemessener Ankündigung zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu den Geschäftsräumen des Käufers zu gewähren. (7) Der Käufer trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse). (8) Soweit der Käufer nicht ausdrücklich vorab darauf hinweist, darf der Verkäufer davon ausgehen, dass alle Daten des Käufers, mit denen er in Berührung kommen kann, gesichert sind. (9) Der Käufer trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten. § 9 Liefer- und Leistungszeit; Höhere Gewalt (1) Die Software wird in der im Angebot beschriebenen Fassung geliefert. Ist nicht explizit auf eine bestimmte Version verwiesen, erhält der Käufer die zum Zeitpunkt der Beauftragung aktuelle Fassung. (2) Der Verkäufer bewirkt die Lieferung, indem er nach seiner Wahl entweder a) dem Käufer eine (1) Programmkopie der Software auf maschinenlesbarem Datenträger, sowie Exemplare der Benutzerdokumentation überlässt oder b) die Software nebst Benutzerdokumentation per Download abrufbar bereitstellt und dies dem Auftraggeber mitteilt. (3) Für die Einhaltung von Lieferterminen und den Gefahrübergang ist bei körperlichem Versand der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Verkäufer Software und Benutzerdokumentation dem Transporteur übergibt, ansonsten der Zeitpunkt, in dem die Software zum Download abrufbar bereitgestellt ist und dies dem Auftraggeber mitgeteilt wird. Wird die Software oder die Benutzerdokumentation nach Gefahrübergang beschädigt oder zerstört, liefert der Verkäufer gegen Erstattung der Kopier- und Versandkosten Ersatz. (4) Solange der Verkäufer (i) auf die Mitwirkung oder Informationen des Käufers wartet oder (ii) durch Streiks oder Aussperrungen in Drittbetrieben oder im Betrieb des Verkäufers (im letzteren Fall jedoch nur, wenn der Arbeitskampf rechtmäßig ist), behördliches Eingreifen, gesetzliche Verbote oder andere unverschuldete Umstände in seinen Leistungen behindert ist (,,höhere Gewalt“), gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung (,,Ausfallzeit“) als verlängert und es liegt für die Dauer der Ausfallzeit keine Pflichtverletzung vor. Der Verkäufer teilt dem Käufer derartige Behinderungen und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mit. Dauert die höhere Gewalt ununterbrochen länger als 3 Monate an, werden beide Parteien von ihren Leistungspflichten frei. § 10 Untersuchungs- und Rügepflicht (1) Den Käufer trifft in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen des Verkäufers in Durchführung dieses Vertrages eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB. § 11 Sach- und Rechtsmängel; Sonstige Leistungsstörungen; Verjährung (1) Der Verkäufer leistet nach den Regeln des Kaufrechts Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Vertragsgegenstände gem. § 1 Ziff. 3 und dafür, dass der Nutzung der Vertragsgegenstände im vertraglichen Umfang durch den Käufer keine Rechte Dritter (ausgenommen der Rechte von Microsoft oder weiteren Drittanbietern) entgegenstehen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt die Gewähr ausschließlich für das Land, in dem der Käufer seinen Geschäftssitz hat. (2) Der Verkäufer leistet bei Sachmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt er nach seiner Wahl dem Käufer einen neuen, mangelfreien Softwarestand oder beseitigt den Mangel; als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn der Verkäufer dem Käufer zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden (Workaround). Bei Rechtsmängeln leistet der Verkäufer zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu verschafft er nach seiner Wahl dem Käufer eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den gelieferten Vertragsgegenständen oder an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Vertragsgegenständen. Der Verkäufer ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer zumindest einen angemessenen Teil der Vergütung bezahlt hat. (3) Der Käufer ist verpflichtet, einen neuen Softwarestand zu übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht zu erheblichen Nachteilen führt. (4) Schlagen zwei Versuche der Nacherfüllung fehl, ist der Käufer berechtigt, angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Er hat dabei ausdrücklich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass er sich das Recht vorbehält, bei erneutem Fehlschlagen vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Schlägt die Nachbesserung auch in der Nachfrist fehl, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, außer es liegt ein unerheblicher Mangel vor. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet der Verkäufer im Rahmen der in § 11 festgelegten Grenzen. Der Verkäufer kann nach Ablauf einer gem. Satz 1 gesetzten Frist verlangen, dass der Käufer seine aus dem Fristablauf resultierenden Rechte binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung ausübt. Nach Fristablauf geht das Wahlrecht auf den Verkäufer über. (5) Erbringt der Verkäufer auf Anforderung des Käufers Leistungen bei Fehlersuche oder - beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann er hierfür Vergütung entsprechend seiner üblichen Sätze verlangen. Das gilt insbesondere, wenn ein Mangel nicht nachweisbar oder nicht dem Verkäufer zuzurechnen ist. Zu vergüten ist außerdem der Mehraufwand seitens des Verkäufers, der dadurch entsteht, dass der Käufer seinen Pflichten gem. § 7 nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. (6) Behaupten Dritte Ansprüche, die den Käufer hindern, die ihm vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse wahrzunehmen, unterrichtet der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich und umfassend. Er ermächtigt den Verkäufer hiermit, Klagen gegen Dritte gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Wird der Erwerber verklagt, stimmt er sich mit dem Verkäufer ab und nimmt Prozesshandlungen, insbesondere Anerkenntnisse und Vergleiche, nur mit dessen Zustimmung vor. (7) Der Verkäufer ist verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren und den Käufer von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden freizustellen, soweit diese nicht auf dessen pflichtwidrigem Verhalten beruhen. (8) Aus sonstigen Pflichtverletzungen des Verkäufers kann der Käufer Rechte nur herleiten, wenn er diese gegenüber dem Verkäufer schriftlich gerügt und ihm eine Nachfrist zur Abhilfe eingeräumt hat. Das gilt nicht, soweit nach der Art der Pflichtverletzung eine Abhilfe nicht in Betracht kommt. Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die in § 11 festgelegten Grenzen. (9) Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit der Lieferung bzw. Bereitstellung (sowie Benachrichtigung des Käufers hiervon) der Vertragsgegenstände; die gleiche Frist gilt für sonstige Ansprüche, gleich welcher Art, gegenüber dem Verkäufer. (10) Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Personenschäden oder Rechtsmängeln iS des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB, sowie bei Garantien (§ 444 BGB) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. § 12 Haftung (1) In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet der Verkäufer Schadensersatz ausschließlich nach Maßgabe folgender Grenzen: a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die der Verkäufer eine Garantie übernommen hat b) bei leichter Fahrlässigkeit nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte c) in anderen Fällen ist die Haftung ausgeschlossen (2) Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. 1 gelten nicht bei der Haftung für Körperschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. (3) Dem Verkäufer bleibt der Einwand des Mitverschuldens unbenommen. (4) Für die Verjährungsfrist gilt § 10 Ziff. 8 entsprechend, mit der Maßgabe, dass für Ansprüche nach Ziff. 1 a) und Ziff. 2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjährungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein § 13 Geheimhaltung und Datenschutz (1) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und - durchführung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen („Betriebsgeheimnisse“) des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Durchführung dieses Vertrages zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen des Verkäufers gehören auch die Vertragsgegenstände und die nach diesem Vertrag erbrachten Leistungen. (2) Der Käufer wird Vertragsgegenstände Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnisse erforderlich ist. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu Vertragsgegenständen gewährt, über die Rechte des Verkäufers an den Vertragsgegenständen und die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung der Informationen nur im Umfang nach Ziff. 1 verpflichten, soweit die betreffenden Personen nicht aus anderen Rechtsgründen zur Geheimhaltung mindestens in vorstehendem Umfang verpflichtet sind. (3) Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Betriebsgeheimnisse, die (i) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner bereits offenkundig oder der anderen Vertragspartei bekannt waren; (ii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner ohne Verschulden der anderen Vertragspartei offenkundig geworden sind; (iii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner der anderen Vertragspartei von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwertung zugänglich gemacht worden sind; (iv) die von einer Vertragspartei eigenständig, ohne Nutzung der Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners, entwickelt worden sind; (v) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffentlicht werden müssen – vorausgesetzt, die veröffentlichende Partei informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder (vi) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Betriebsgeheimnisse auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder auf Grund dieses Vertrages gestattet ist. (4) Der Verkäufer hält die Regeln des Datenschutzes ein, insbesondere wenn ihm Zugang zum Betrieb oder zu Hard- und Software des Käufers gewährt wird. Er stellt sicher, dass seine Erfüllungsgehilfen diese Bestimmungen ebenfalls einhalten, insbesondere verpflichtet er sie vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis. Der Verkäufer bezweckt keine Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag des Käufers. Vielmehr geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen des Verkäufers. Die personenbezogenen Daten werden vom Verkäufer in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandelt. § 14 Ende des Nutzungsrechts an den Vertragsgegenständen (1) In allen Fällen der Beendigung seiner Nutzungsberechtigung gibt der Käufer alle Lieferungen der Vertragsgegenstände unverzüglich heraus und löscht sämtliche Kopien, soweit er nicht gesetzlich zu längerer Aufbewahrung verpflichtet ist. § 2 Ziff. 6 bleibt unberührt. Die Erledigung versichert er schriftlich gegenüber dem Verkäufer. § 15 Schlussvorschriften (1) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Verkäufers. Klagt der Verkäufer, ist er auch berechtigt, den Gerichtsstand am Sitz des Käufers zu wählen. Das Recht beider Parteien, um einstweiligen Rechtsschutz vor den nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Gerichten nachzusuchen, bleibt unberührt. (2) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). (3) Der Vertragsschluss sowie spätere Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt ebenso für die Abänderung dieser Klausel. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Alle Erklärungen der Parteien bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.