AGB - Software as a Service (SaaS) Mit dem Erwerb einer Lizenz für das Produkt 2CARE akzeptieren Sie automatisch die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 1. Vertragsgegenstand Die Firma 2BIT GmbH, nachfolgend auch Lizenzgeber genannt, vertreibt die Software as a Service Lösung 2CARE. Mit 2 CARE können Alters- und Pflegeheime über das Internet eine Tätigkeits- und Leistungserfassung durchführen. Gegenstand des Vertrages sind folgende Punkte: 1. Überlassung der Software 2CARE von 2BIT zur Nutzung über das Internet 2. Datenhaltung der Kundendaten (Data-Hosting) 2. Rechte des Lizenznehmers 2.1 Recht zur vertragsmässigen Nutzung Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer während der Dauer des Vertrages die Softwarelösung 2CARE in der aktuellsten Ausprägung über das Internet entgeltlich zur Verfügung. Zu diesem Zweck veröffentlicht der Lizenzgeber die Software in der Microsoft Cloud um sie dem Lizenznehmer über das Internet erreichbar zu machen. Der Lizenzgeber überprüft den fehlerfreien Funktionsumfang, welcher auf der Webseite www.2CARE.ch beschrieben ist. Fehlerhafte Funktionalität wird vom Lizenzgeber so schnell wie es die technischen Hilfsmittel erlauben korrigiert. 2.2 Grenzen der Nutzungsrechte Mit Ausnahme der in diesen Geschäftsbedingungen ausdrücklich genannten und von Gesetzes wegen zwingend vorgesehener Nutzungsrechte erwirbt der Lizenznehmer keinerlei Rechte an der Software und dessen Anwenderdokumentation. Der Lizenznehmer ist insbesondere nicht berechtigt, die Software ohne Zustimmung des Lizenzgebers zu dekompilieren oder zu bearbeiten (einschliesslich Fehlerberichtigungen). Der Lizenznehmer ist ferner nicht berechtigt, Unterlizenzen an der Software oder der Anwenderdokumentation einzuräumen. Das Recht des Lizenznehmers auf Entschlüsselung gemäss Art. 21 URG bleibt vorbehalten. 2.3 Support und Kundendienst Der Lizenzgeber wird telefonische oder schriftliche Fragen des Lizenznehmers zur Software 2CARE innerhalb der Bürozeiten, welche auf der Webseite www.2CARE.ch deklariert sind, so schnell wie möglich über die vorhandenen Kommunikationskanäle beantworten. 2.4 Erreichbarkeit der Software Das Einspielen von Erweiterungen, Anpassungen oder Fehlerbehebungen kann zu Betriebsunterbrüchen führen, falls dies aus technischen Gründen notwendig ist. Jegliche Betriebsunterbrüche werden, sofern vorhersehbar, jeweils frühzeitig an den Lizenznehmer kommuniziert. Bei schweren Fehlern, welche die weitere Verwendung der Software verunmöglichen, erfolgt eine Wartung innerhalb 12 Stunden nach Verständigung des Lizenznehmers. Jegliche weiteren Schritte werden mit dem Lizenznehmer abgesprochen, um den Unterbruch so kurz wie möglich zu halten. 3. Pflichten des Lizenznehmers 3.1 Lizenzgebühr Für sämtliche ihm nach Massgabe dieses Vertrages an der Software und der Anwenderdokumentation gewährten Rechte ist der Lizenznehmer zur Zahlung der im Lizenzvertrag vereinbarten Lizenzgebühr verpflichtet. Die im Vertrag vereinbarte Lizenzgebühr versteht sich zuzüglich Mehrwertsteuer oder sonstigen Steuern bzw. Abgaben. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, sämtliche Steuern oder Abgaben fristgerecht zu leisten. 3.2 Zahlungsmodalitäten Rechnungen des Lizenzgebers sind dreissig Tage nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug und unter Ausschluss der Verrechnung zur Zahlung durch den Lizenznehmer fällig. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist befindet sich der Lizenznehmer ohne Mahnung in Verzug. 4. Sachgewährleistung 4.1 Umfang Der Lizenzgeber gewährleistet, dass die Software bei vertragsgemässer Nutzung während der Gewährleistungsfrist die in der Anwenderdokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt. Andernfalls liegt ein gewährleistungspflichtiger Mangel der Software vor (nachfolgend der «Mangel»). Der Lizenznehmer anerkennt aber, dass Funktionsstörungen der Software auch bei grösster Sorgfalt nicht gänzlich ausgeschlossen werden können und dass die ununterbrochene Funktionsfähigkeit der Software nicht gewährleistet werden kann. Die Gewährleistungsfrist für die Software beträgt 12 Monate ab fFreischaltung der Software für den Lizenznehmer. 4.2 Rügeobliegenheiten Der Lizenznehmer muss gegenüber dem Lizenzgeber einen Mangel innert 2 Kalendertagen nach dessen Feststellung ausreichend dokumentiert und schriftlich rügen. Den Lizenznehmer treffen keine Prüfungsobliegenheiten. 4.3 Mängelbehebung Während der Gewährleistungsfrist vertragsgemäss gerügte Mängel der Software werden nach Wahl des Lizenzgebers durch Nachbesserung behoben. Als zulässige Nachbesserung gelten auch die Umgehung oder Unterdrückung eines Mangels. Schlägt die Nachbesserung mehrfach fehl, ist der Lizenznehmer berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten. Mit der Erklärung des Vertragsrücktritts durch den Lizenznehmer endet sein Nutzungsrecht an der Software und der Anwenderdokumentation. Die Lizenzgebühr wird dem Lizenznehmer zurückerstattet. Weitergehende Gewährleistungsansprüche des Lizenznehmers (einschliesslich des Rechts auf Herabsetzung der Lizenzgebühr oder auf Schadenersatz) sind ausdrücklich ausgeschlossen. 4.4 Grenzen Der Lizenzgeber ist seiner Gewährleistungspflicht in dem Umfange entbunden, als ein Mangel der Software auf nicht von ihm zu vertretende Umstände zurückzuführen ist. Die in der Anwenderdokumentation, der Webseite oder sonstigen Unterlagen des Lizenzgebers enthaltenen technischen Daten, Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen stellen keine Zusicherungen dar, ausser sie werden vom Lizenzgeber ausdrücklich und schriftlich als Zusicherungen bezeichnet. 5. Rechtsgewährleistung 5.1 Freistellung und Verteidigung Der Lizenzgeber stellt den Lizenznehmer von jeglicher Haftung für die Verletzung von schweizerischen Urheberrechten und anderen Immaterialgüterrechten Dritter frei, sofern und soweit die Verletzung solcher Drittrechte ausschliesslich durch die vertragsgemässe Nutzung der Software verursacht worden ist. Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber über geltend gemachte Drittansprüche sofort schriftlich unterrichten und ihn zur Führung der Verteidigung, einschliesslich Abschluss eines Vergleiches, ermächtigen. Der Lizenznehmer unterstützt den Lizenzgeber in angemessenem und zumutbarem Umfang. 5.2 Massnahmen Der Lizenzgeber kann zur Abwehr von Drittansprüchen nach seiner Wahl dem Lizenznehmer das Recht zur Fortsetzung der Nutzung der Software verschaffen oder die Software ohne eine Verschlechterung der in der Anwenderdokumentation beschriebenen Funktionen austauschen oder ändern. Sollten dem Lizenzgeber keine dieser Massnahmen möglich sein, ist der Lizenzgeber berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten. Mit der Erklärung des Vertragsrücktritts durch den Lizenzgeber endet das Recht des Lizenznehmers zur Nutzung der Software und der Anwenderdokumentation. Die Lizenzgebühr wird dem Lizenznehmer zurückerstattet. Eine weitergehende Gewährleistung des Lizenzgebers gegenüber dem Lizenznehmer im Falle von tatsächlichen oder behaupteten Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen. 6. Haftung Für direkte oder unmittelbare Schäden haftet jede Partei gegenüber der anderen Partei nur bis zum Betrag von CHF 5000.- CHF. Die Haftung für indirekte oder mittelbare Schäden wird hiermit ausgeschlossen. Haftungsbeschränkung und Haftungsausschluss gelten sowohl für vertragliche als auch für ausservertragliche bzw. quasivertragliche Ansprüche. Vorbehalten bleibt die Haftung der Parteien für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurden, sowie die unter Ziffer 5.2 dieses Vertrags aufgeführten Freistellungsverpflichtungen des Lizenzgebers aus Rechtsgewährleistung. Ebenfalls vorbehalten bleiben Ansprüche aus Produktehaftpflicht. 7. Datenschutz und Geheimhaltung Der Lizenzgeber verpflichtet sich über jegliche Daten welche vom Lizenznehmer im Rahmen der Software 2CARE erhalten werden strengstes Stillschweigen zu bewahren. Die Daten können für Auswertungszwecke anonymisiert verwendet und veröffentlicht werden. Dem Lizenzgeber ist zu diesem Zweck jeglicher Zugriff auf die Daten erlaubt. Der Lizenzgeber ist berechtigt den Lizenznehmer als Referenz zu nennen und im Rahmen der Einhaltung des Lizenzvertrages diese Information für Marketing- und Vertriebszecke zu nutzen.   8. Dauer und Beendigung des Vertrages 8.1 Dauer Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft. Der Vertrag kann durch den Lizenznehmer unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende eines jeden Lizenzjahres schriftlich gekündigt werden. Trifft keine Kündigung innert der obgenannten Frist ein, verlängert sich die Lizenz automatisch um ein weiteres Jahr. Eine ordentliche Kündigung durch den Lizenzgeber ist ausgeschlossen. 8.2 Kündigung aus wichtigem Grund Jede Partei ist berechtigt, diesen Vertrag aus wichtigem Grund jederzeit und fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die andere Partei eine wesentliche Vertragsverletzung begeht und diese Verletzung trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zehn Kalendertagen behebt. Die Beendigung des Vertrages gestützt auf Ziffer 4.3 oder 5.2 bleibt vorbehalten. 8.3 Folgen der Beendigung Mit Beendigung dieses Vertrages erlischt jegliches Nutzungsrecht des Lizenznehmers an der Software 2CARE. Vorbehaltlich anderslautender Vertragsbestimmungen ist die Rückforderung bereits bezahlter Lizenzgebühren durch den Lizenznehmer bei einer Vertragsbeendigung gleich aus welchem Grund unzulässig. 9. Schlussbestimmungen 9.1 Salvatorische Klausel Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages als ungültig, unwirksam oder unerfüllbar erweisen, so soll dadurch die Gültigkeit, Wirksamkeit und Erfüllbarkeit der übrigen Teile des Vertrages nicht beeinträchtigt werden. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, den ungültigen, unwirksamen oder unerfüllbaren Teil des Vertrages durch eine gültige, wirksame und erfüllbare Bestimmung zu ersetzen, die inhaltlich der ursprünglichen Absicht der Parteien am nächsten kommt. 9.2 Anwendbares Recht Dieser Vertrag untersteht dem schweizerischen Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG). 9.3 Gerichtsstand Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Dübendorf.