Testlizenzvereinbarung Smart Factory Plattform – Use Case Predictive Quality Assurance Im Folgenden „Vertrag“ genannt Zwischen msg Plaut Austria GmbH Modecenterstraße 17/Unit 4/6 1110 Wien (nachfolgend “msg Plaut” oder Lizenzgeber genannt) und dem Interessenten. Lizenzgeber und Interessent einzeln auch als „Partei“ und gemeinsam als „die Parteien“ bezeichnet wird diese Testlizenzvereinbarung im Hinblick auf die vorübergehende Überlassung der Software Smart Factory Plattform – Predictive Quality Assurance geschlossen. 1 Vertragsgegenstand 1.1 Der Lizenzgeber überlässt dem Interessenten gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dieses Vertrags die im Folgenden spezifizierte Software zur Nutzung über das Internet und räumt ihm hieran Nutzungsrechte für die Dauer und Zwecke dieses Vertrags ein: Smart Factoy Plattform – Predictive Quality Assurance (im Folgenden „Software“ genannt) 1.2 Ziel dieses Vertrags ist es, dem Interessenten Gelegenheit zu geben, die Software zu testen und so eine mögliche Lizenzierung zu bewerten. Die Nutzung der Software zu Testzwecken ist beschränkt auf folgende Aktivitäten des Interessenten: • Nutzung der Standardfunktionalitäten der Predictive Quality App für Fehlererfassung und -kommunikation • Anbindung des Produktes an weiteren Backend-Systeme • Keine Wiederverwendung der Daten • Nutzung bis maximal 10 benannten Benutzern 1.3 Zusätzlich zur Bereitstellung der Software zur Nutzung über das Internet übergibt der Lizenzgeber dem Interessenten die Benutzerdokumentation zur Software in deutscher Sprache in elektronischer, ausdruckbarer Form. Software und Benutzerdokumentation werden nachfolgend gemeinsam als „Überlassungsgegenstände“ bezeichnet. 2 Liefertermin Voraussichtlicher Bereitstellungstermin der Zugangsdaten zur Software sowie der Benutzerdokumentation ist der Zeitpunkt des Deployments der Software über den Microsoft Azure Marketplace. Die Bereitstellung bewirkt der Lizenzgeber durch Publizierung des Produktes in den Azure Marketplace. 3 Unentgeltlichkeit Die vorübergehende Einräumung der Nutzungsrechte und Zurverfügungstellung der Überlassungsgegenstände erfolgt unentgeltlich. 4 Rechte an den Überlassungsgegenständen Die Parteien sind sich einig, dass die Überlassungsgegenstände im Eigentum des Lizenzgebers stehen und er Inhaber sämtlicher Rechte daran ist. Durch die vorübergehende Überlassung nach Maßgabe dieses Vertrages erwirbt der Interessent lediglich die in Ziffer 5 benannten Rechte für die Dauer und Zwecke des Vertrags. Eigentumsrechte oder weitergehende Nutzungsrechte als in Ziffer 5 spezifiziert werden dem Interessenten nicht eingeräumt. 5 Nutzungsrechte 5.1 Der Lizenzgeber räumt dem Interessenten das einfache, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, zeitlich auf die Dauer des Vertrags beschränkte Recht zur Nutzung der Überlassungsgegenstände für die in Ziffer 1.2 benannten Testzwecke im eigenen Geschäftsbetrieb. Die Überlassung an Dritte, auch zu Zwecken der Nutzung für den Interessent, ist dem Interessent nicht gestattet. Die produktive Nutzung der Überlassungsgegenstände durch den Interessenten ist ausgeschlossen. 5.2 Andere Nutzungshandlungen als die in den Ziffern 5.1 genannten, sind dem Interessent nicht gestattet, außer mit gesonderter schriftlicher Genehmigung des Lizenzgebers. Nicht gestattet ist insbesondere das Vervielfältigen, das Verändern, die Verbreitung und / oder öffentliche Zugänglichmachung. 5.3 Bei jedem Verstoß gegen diesen Vertrag ist der Lizenzgeber zur sofortigen Beendigung dieses Vertrags aus wichtigem Grund berechtigt. 5.4 Die Parteien halten klarstellend fest, dass nach Beendigung der Überlassung, gleich aus welchem Grund, sämtliche Rechte an den Überlassungsgegenständen mit sofortiger Wirkung enden. 6 Pflichten des Interessenten 6.1 Der Interessent wird die Überlassungsgegenstände sowie die Zugangsdaten zur Software durch geeignete Sicherungsmaßnahmen gegen den Zugriff unberechtigter Mitarbeiter (s. Ziffer 7 Abs. 3) sowie Dritten schützen. Der Interessent wird den Lizenzgeber unverzüglich unterrichten, wenn der Verdacht besteht, dass die Zugangsdaten nicht berechtigten Mitarbeitern und/ oder Dritten bekannt geworden sein könnten. 6.2 Der Interessent wird vor und während des Testens der Software – sofern er zum Testen der Software Testdaten übermittelt/ einspielt– diese regelmäßig und der Bedeutung der Daten entsprechend sichern und eigene Sicherungskopien erstellen, um bei Verlust der Daten und Informationen die Rekonstruktion derselben zu ermöglichen. Eine Datensicherung obliegt allein dem Interessenten. 7 Vertraulichkeit/ Geheimhaltung 7.1 Unter den Begriff „Vertrauliche Informationen“ fällt die von dem Lizenzgeber dem Interessenten überlassene Software, deren Inhalte und Funktionsweise, die Zugangsdaten zur Software einschließlich der entsprechenden Benutzerdokumentation und aller weiterer die Software betreffende oder sonstige etwaig zur Verfügung gestellte Dokumente und Informationen sowie die Existenz und Inhalt dieses Vertrags. 7.2 Der Interessent wird die ihm zur Verfügung gestellten oder sonst zugänglich gemachten Vertraulichen Informationen streng vertraulich behandeln und allein zu Testzwecken und der Bewertung einer möglichen Lizenzierung verwenden. Der Interessent ist nicht berechtigt, die Vertraulichen Informationen ganz oder auch nur teil- oder auszugsweise zu anderen Zwecken zu nutzen, diese Vertraulichen Informationen Dritten zugänglich zu machen oder Softwareprodukte zu entwickeln, herzustellen, zu produzieren und/oder zu vertreiben, die von Vertraulichen Informationen abgeleitet sind, oder diese in einer anderen Form zu benutzen ohne diesbezüglich eine vertragliche Regelung geschlossen zu haben. Ein Reverse Engineering im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG ist ausdrücklich untersagt. Der Interessent verpflichtet sich, keine elektronischen, mechanischen oder anderweitigen Kopien, Aufzeichnungen oder sonstige Vervielfältigungen von den Vertraulichen Informationen herzustellen bzw. zu speichern. 7.3 Der Interessent verpflichtet sich, die vertraulichen Informationen zur Software ausschließlich den Mitarbeitern zugänglich zu machen, die mit der Prüfung eines möglichen Einsatzes der Software bei dem Interessent unmittelbar betraut sind und bei denen eine Versorgung mit den Informationen notwendig ist. Der Interessent wird seine Mitarbeiter, soweit diese Kenntnis von Vertraulichen Informationen erhalten, in dem in diesem Vertrag geregelten Umfang zur Verschwiegenheit verpflichten und steht für eventuelle Verstöße seiner Mitarbeiter gegenüber dem Lizenzgeber ein wie für eigene Verstöße. 7.4 Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit beginnt mit Unterzeichnung dieses Vertrags durch beide Parteien. Sollte der Lizenzgeber dem Interessenten schon vor Abschluss dieses Vertrags Vertrauliche Informationen zur Verfügung gestellt haben, gilt die Verpflichtung zur Vertraulichkeit bereits ab dem Zeitpunkt, zu dem erstmals Vertrauliche Informationen bereitgestellt wurden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch nach Ende dieses Vertrags unbefristet fort. 8 Rückgabe 8.1 Der Interessent stellt nach Beendigung der Testphase, spätestens jedoch mit Ende dieses Vertrages die Nutzung der Überlassungsgegenstände sofort ein und löscht sämtliche bei ihm befindlichen Kopien, sonstigen Aufzeichnungen und Vervielfältigungen von Vertraulichen Informationen sowie die Zugangsdaten zur Software. Der Lizenzgeber sperrt den Zugang des Interessenten zur Software mit Ende dieses Vertrages. Die Benutzerdokumentation hat der Interessent dem Lizenzgeber unverzüglich zu übergeben. Der Interessent stellt sicher, dass der Zugriff auf die Benutzerdokumentation, die Zugangsdaten zur Software und Vertrauliche Informationen nicht mehr möglich ist. Der Interessent wird auf Anforderung von dem Lizenzgeber eine schriftliche Bestätigung darüber erteilen. 8.2 Der Interessent wird dem Lizenzgeber auf dessen Wunsch auch nach Beendigung des Testzeitraums bzw. Vertrags während der üblichen Geschäftszeiten Zugang zu seinen Geschäftsräumen und/oder seinen IT-Systemen gewähren, um zu überprüfen, ob die Benutzerdokumentation, Zugangsdaten zur Software und Vertraulichen Informationen tatsächlich vollständig gelöscht wurden und sich keine Kopien, sonstigen Aufzeichnungen und Vervielfältigungen der Überlassungsgegenstände beim Interessenten befinden. Dieses Recht des Lizenzgebers besteht auch nach Beendigung dieses Vertrages für einen Zeitraum von drei (3) Jahren fort. 9 Haftungsausschluss 9.1 Der Lizenzgeber haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen jeweils unbeschränkt für Schäden, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, bei Nichteinhaltung einer Garantie sowie für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lizenzgebers beruhen. 9.2 Der Lizenzgeber haftet in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung unter Begrenzung auf die vertragstypischen vorhersehbaren Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Pflichten durch den Lizenzgeber beruhen. Wesentliche Pflichten im Sinne dieser Bestimmung sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Interessent vertrauen darf. 9.3 Im Übrigen haftet der Lizenzgeber bei leichter Fahrlässigkeit begrenzt auf 50.000 Euro unter diesem Vertrag. 9.4 Vorbehaltlich der Regelungen des Produkthaftungsgesetzes ist eine verschuldensunabhängige Haftung des Lizenzgebers ausgeschlossen. Eigenschaften der Überlassungsgegenstände, technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben im Zusammenhang mit diesem Vertrag sowie sonstigen vertragsrelevanten Dokumenten oder Beschreibungen dienen allein der Veranschaulichung. Sie sind weder als Garantie noch als zugesicherte Eigenschaft zu verstehen. 9.5 Der Lizenzgeber haftet nicht für den Verlust von Daten des Interessenten, Ziffer 6.2 findet Anwendung. 9.6 Die Überlassungsgegenstände werden unter Ausschluss jeglicher Sach- und Rechtsmängelhaftung zur Verfügung gestellt. 10 Vertragslaufzeit/Kündigung 10.1 Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft und ist auf die Dauer von drei Monaten befristet. Er kann auch während der vorgenannten Vertragsdauer von beiden Parteien mit einer Kündigungsfrist von 1 Woche gekündigt werden. 10.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von vorstehenden Regelungen unberührt. 10.3 Jede Kündigung bedarf der Schriftform. 11 Schlussbestimmungen 11.1 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 11.2 Dieser Vertrag selbst sowie etwaige Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses. 11.3 Erfüllungs- und Leistungsort ist der Sitz des Lizenzgebers. 11.4 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist München. 11.5 Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine wirksame angemessene Regelung zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen oder nichtigen Regelung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.