SOFTWAREMIET- UND HOSTINGVERTRAG --- Softwaremiet- und Hostingvertrag zwischen dem “ Auftraggeber ” und der conesprit GmbH, mit Geschäftsanschrift Hans-Gaugler-Weg 14 in 71522 Backnang - im Folgenden “Auftragnehmer” oder „conesprit“- - der Auftragnehmer und der Auftraggeber zusammen im Folgenden auch „Parteien“ oder einzeln jeweils auch „Partei“ - Stand: März 2020 I. Auslieferung der Software conesprit ist als SAP Silberpartner berechtigt, die in Anlage 2 aufgeführten SAP Softwarelizenzen und Datenbank im dort beschriebenen Nutzungsumfang (nachfolgend „SAP Software“ genannt) zu vertreiben und in diesem Zusammenhang auch entsprechende Supportvereinbarungen abzuschließen. conesprit liefert die SAP Softwarelizenzen und Datenbank (nachfolgend: „SAP Software“) gemäß Anlage 2 entsprechend der Beschreibung in der SAP Dokumentation und der SAP Preis- und Konditionenliste und mit den zugehörigen Lizenzschlüsseln aus. In Bezug auf die Eigenschaften, die Qualität und die Funktionen der Software gilt ausschließlich die in der Dokumentation und der SAP Preis- und Konditionenliste angegebene Produktbeschreibung. conesprit ist nicht verpflichtet, weitere Funktionen oder Qualitätsmerkmale zur Verfügung zu stellen. Die jeweils aktuelle Dokumentation steht auf der Homepage der conesprit zum Download zur Verfügung. Im Hinblick auf die Finanzbuchhaltungsfunktionen der SAP Software erfolgt keine steuerliche Beratung durch conesprit. Dies gilt insbesondere für die Kontenfindungseinstellungen sowie die darauf resultierenden Steuerberichte. II. Nutzungsrechte der Software Die durch die SAP Deutschland SE & CO KG definierten Nutzungsrechte des Auftraggebers in Bezug auf die SAP Software sind in Anlage 2 enthalten. III. Laufzeit, Kündigung Die Vertragslaufzeit beträgt mindestens ein Jahr (12 Monate) ab dem Abschluss dieses Vertrags. Der Vertrag kann nur insgesamt und für alle Installationen und Lizenzen gekündigt werden. Auf Wunsch des Auftragsgebers wird am Vertragsende die SAP Datenbank auf einem Datenträger gespeichert und dem Vertragspartner zur Verfügung gestellt. Die SAP Datenbank wird danach für weitere maximal zwei Wochen vom Auftragnehmer vorgehalten und anschließend unwiederbringlich gelöscht. Der Preis für die Übermittlung der Firmendatenbank richtet sich nach der jeweils gültigen conesprit Preis- und Konditionenliste und beträgt derzeit EUR 520 zzgl. Umsatzsteuer. IV. Vergütung Die Vergütung für die Lizenzmiete und Hosting (nachfolgend „Lizenzvergütung“) richten sich nach dem ausgewählten Paket im Microsoft Marktplatz und der dort ausgewählten Useranzahl. Die Vergütung für den Support (nachfolgend „Supportvergütung“) richtet sich auch nach der jeweils gültigen conesprit Preis- und Konditionenliste (Anlage 8) und beträgt derzeit 130 EUR pro Arbeitsstunde zzgl. Umsatzsteuer. Die Abrechnung erfolgt nach Aufwand. conesprit behält sich vor, die conesprit Preis- und Konditionenliste nach Ermessen anzupassen. Die Kosten für die Softwarepflege sind in der Vergütung für Lizenzmiete und Hosting bereits enthalten. V. Nutzung, Zukauf Auf Grundlage dieses Vertrages und gegen die hier festgelegte Vergütung ist der Auftraggeber berechtigt, die SAP Software mit dem im Microsoft Marktplatz festgelegten Nutzungsvolumen zu nutzen. Der Auftraggeber wird conesprit unverzüglich jede Überschreitung des vereinbarten Nutzungsvolumens mitteilen. Der Auftraggeber gestattet conesprit, die Einhaltung des Nutzungsvolumens jederzeit nach den Vorgaben der jeweils gültigen SAP Preis- und Konditionenliste zur Feststellung der Vergütung für eine zusätzliche Lizenzmiete sowie zusätzliches Hosting zu vermessen. VI. Mitwirkung des Auftraggebers Der Auftraggeber testet die SAP-Software gründlich auf Mängelfreiheit und auf Verwendung in der konkreten Situation, bevor er mit der operativen Nutzung der SAP Software beginnt. Der Auftraggeber trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die SAP-Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse). Mangels eines ausdrücklichen schriftlichen Hinweises im Einzelfall kann conesprit immer davon ausgehen, dass alle Daten, mit denen sie in Berührung kommen können, gesichert sind. Vor einer Inbetriebnahme der SAP Software ist der Auftraggeber verpflichtet, durch einen Steuerberater prüfen zu lassen, ob die Kontenfindungseinstellungen für die individuelle buchhalterische und steuerliche Situation des Auftraggebers passend sind. Auch alle nachträglichen Änderungen an den Kontenfindungseinstellungen muss der Auftraggeber von seinem Steuerberater prüfen lassen. Falsche Kontenfindungseinstellungen können fehlerhafte Steuerberichte zur Folge haben. Der Auftraggeber trägt die Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten. VII. Sach- und Rechtsmängelhaftung Es wird auf die Sach- und Rechtsmängelhaftung der SAP Deutschland SE & CO KG für die Überlassung von SAP Standard-Software verwiesen (Anlage 3). Es gilt die Rügepflicht entsprechend §377 HGB. VIII. Haftung für Schadens- und Aufwendungsersatz Ansprüche des Auftraggebers auf Schadens- und Aufwendungsersatz (nachfolgend: „Schadensersatzansprüche“), gleich aus welchem Rechtsgrund (Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis, Vertrag, Delikt, etc.), sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind (i) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (ii) Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von conesprit, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, (iii) Schadensersatzansprüche aufgrund einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und (iv) Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten). Wesentliche Vertragspflichten sind solche vertraglichen Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet conesprit nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, aber maximal auf EUR 35.000,-, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftungsausschüsse und -beschränkungen des Absatz (1) gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von conesprit, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden. Für Schäden, welche auf eigenmächtigen Änderungen der Kontenfindungseinstellungen oder an sonstigen Konfigurationseinstellungen durch den Auftraggeber beruhen, wird keine Haftung übernommen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Im Folgenden wird auf die Haftung der SAP Deutschland SE für die Überlassung von SAP Standard-Software verwiesen (Anlage 4). IX. Softwarepflege (Wartung), Supportdienstleistungen, Schulung (1) conesprit erbringt für den Auftraggeber die Softwarepflege (Wartung). Die Pflege-Leistungen sind in der Anlage 5 „Leistungsbeschreibung Softwarepflege“ beschrieben. (2) conesprit erbringt für den Auftraggeber außerdem Supportdienstleistungen gemäß Anlage 6. Der Support erfolgt innerhalb der üblichen Geschäftszeiten von conesprit unter der Voraussetzung der Verfügbarkeit des SAP- und Microsoft-Supports. (3) Kann conesprit die Störung nicht ohne Unterstützung der SAP bzw. Microsoft lösen, so wird ebenso die SAP bzw. Microsoft einbezogen, um die Störung zu beseitigen. Hierdurch können seitens SAP bzw. Microsoft zusätzliche Kosten entstehen. (4) Der Auftraggeber muss den Remote-Zugriff auf seine von Supportdienstleistungen betroffenen Systeme für conesprit und SAP bzw. Microsoft gewährleisten. (5) Eine fest vereinbarte Schulung kann bis eine Woche vor dem Schulungstermin kostenfrei storniert werden. Danach werden 50% der Schulungsvergütung erhoben. Eventuell anfallende Reisekosten werden im Fall einer Stornierung nicht erhoben. X. Datensicherung (Backups) Die Firmendatenbank wird automatisch jede Nacht einmal vollständig (Full-Backup) gesichert. Jede Sicherung der letzten sieben Tage kann wiederhergestellt werden. Der Preis für die Wiederherstellung einer Datensicherung richtet sich nach der jeweils gültigen conesprit Preis- und Konditionenliste und beträgt derzeit EUR 250 zzgl. Umsatzsteuer. Zusätzliche Vereinbarungen im Hinblick auf die Datensicherungen können getroffen werden, benötigen aber stets der Schriftform. XI. Systemvermessungen conesprit führt auf Anforderung und im Auftrag von SAP beim Auftraggeber Systemvermessungen durch, um die Nutzung der SAP-Software durch den Auftraggeber zu messen, und stellt SAP die Protokolle zur Verfügung. Außerdem ist SAP oder ein von SAP autorisierter Dritter berechtigt, Systemvermessungen direkt in den Systemen des Auftraggebers durchzuführen. XII. Datenschutz conesprit und der Auftraggeber verpflichten sich eine separate Vereinbarung zum Datenschutz abzuschließen. Ungeachtet dessen verpflichtet sich jede Partei zur Einhaltung der sie treffenden gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes. XIII. Geheimhaltung Sämtliche im Rahmen des vorliegenden Vertrages schriftlich oder mündlich oder in Bildform weitergegebenen Informationen betreffend der SAP Software, ihrer Implementierung, der Softwarepflege sowie Support gelten als vertraulich, soweit sie nicht ausdrücklich zum Zeitpunkt ihrer Weitergabe als nicht vertraulich gekennzeichnet sind bzw. soweit sie ihrer Art nach offensichtlich nicht vertraulich sind, wie z.B.: (a) Informationen, die des Auftraggebers bereits vor der ersten Mitteilung durch conesprit ohne Vertraulichkeitspflicht bekannt waren, (b) Informationen, die zum Zeitpunkt ihrer Weitergabe bereits öffentlich zugänglich waren oder die im Nachhinein ohne Verstoß gegen für den Auftraggeber oder Dritte geltende Vertraulichkeitspflichten öffentlich zugänglich wurden, (c) Informationen, die der Auftraggeber in gutem Glauben von einem Dritten erhalten hat, der seinerseits keiner Vertraulichkeitspflicht gegenüber conesprit in Bezug auf diese Informationen unterliegt, (d) Informationen, die nach anwendbarem Recht oder auf gerichtliche Anordnung offengelegt werden müssen. Der Auftraggeber wird vertrauliche Informationen von conesprit nur zur Erreichung des Vertragszwecks nutzen und diese sorgfältig schützen. Die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung von conesprit. XIV. Referenznennung conesprit ist berechtigt, den Auftraggeber als Referenz auf seiner Website, in seinen Präsentationen und in seinen Angeboten zu nennen und Dritten gegenüber dieser Referenz öffentlich zugänglich zu machen. Eine weitergehende Nennung des Auftraggebers und/oder seine Veröffentlichung bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Die Erfüllung von Mitteilungspflichten aufgrund zwingender gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen oder aufgrund zwingender Regeln von Börsen oder vergleichbaren Handelsplätzen ist ohne Zustimmung zulässig. Der vorherigen Zustimmung bedarf es in diesem Falle nicht. XV. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Allgemeines Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen (UN-Kaufrecht/CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen dem Auftraggeber und conesprit ist der Sitz von conesprit. Sollte eine Bestimmung des mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Änderungen und Ergänzungen des mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages bedürfen der Schriftform. Auf dieses Schriftformerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden. Ergänzungen und Änderungen müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet und von vertretungsberechtigten Repräsentanten der Parteien unterzeichnet sein. Anlagen --- Die Bestandteile des Vertrags sind – bei Widersprüchen in der nachstehenden Reihenfolge – die folgenden Dieser Vertrag Anlage 1 – Definitionen der SAP Deutschland SE & CO KG Anlage 2 – Durch die SAP Deutschland SE & CO KG definierten Nutzungsrechte der SAP Standard-Software zum Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses Anlage 3 – Sach- und Rechtsmängelhaftung der SAP Deutschland SE & CO KG für die Überlassung von SAP Standard-Software zum Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses Anlage 4 – Haftung der SAP Deutschland SE & CO KG für die Überlassung von SAP Standard-Software zum Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses Anlage 5 – Leistungsbeschreibung Softwarepflege Anlage 6 – Leistungsbeschreibung Support Anlage 1 – Definitionen der SAP Deutschland SE & CO KG --- Definitionen (1) „Add-On“ bezeichnet Entwicklungen, die keine Modifikationen (wie unten definiert) darstellen, APIs benutzen und neue und unabhängige Funktionalität hinzufügen. (2) „API“ bezeichnet Application Programming Interfaces (Anwendungsprogrammschnittstellen) sowie anderen Code, der anderen Softwareprodukten die Möglichkeit einräumt, mit der SAP Software zu kommunizieren oder sie aufzurufen (z. B. SAP Enterprise Services, BAPIs, IDocs, RFCs und ABAP Aufrufe oder andere User Exits). (3) „Arbeitstage“ bezeichnet die Wochentage von Montag bis Freitag (08:00 Uhr bis 18:00 Uhr MEZ) außer den gesetzlichen Feiertagen im Bundesland Baden-Württemberg und dem 24. und 31. Dezember. (4) „Dokumentation“ bezeichnet die zur vertragsgegenständlichen SAP Software gehörige technische und/oder funktionale Dokumentation von SAP, die dem Auftraggeber zusammen mit der vertragsgegenständlichen SAP Software zur Verfügung gestellt wird. (5) „Drittsoftware“ bezeichnet (i) sämtliche Standard Software Produkte und die dazugehörige Dokumentation sowie Content, die für oder von anderen Unternehmen als SAP oder deren verbundenen Unternehmen entwickelt worden sind und nicht SAP Software (siehe Definition in Abschnitt 1.10) darstellen; (ii) sämtliche neuen Fassungen (insbesondere Releases, Updates, Patches, Korrekturen) dieser Drittsoftware und (iii) sämtliche vollständigen oder teilweisen Kopien hiervon. (6) „Geschäftspartner“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die im Zusammenhang mit den internen Geschäftsvorfällen des Auftraggebers Zugriff auf die SAP Software benötigt, z. B. Kunden, Distributoren und / oder Lieferanten des Auftraggebers. (7) „IP Rechte“ (bzw. „Rechte am geistigen Eigentum”) bezeichnet ohne Einschränkung alle Patente und sonstigen Rechte an Erfindungen, Urheberrechte, Marken, Geschmacksmuster und andere Schutzrechte und sämtliche damit im Zusammenhang stehende Verwertungs- und Nutzungsrechte. (8) „Modifikation“ bezeichnet Entwicklungen, die (i) den ausgelieferten Quellcode oder die Metadaten ändern oder (ii) APIs nutzen, aber keine neue und unabhängige Funktionalität hinzufügen sondern nur die bestehende Funktionalität der vertragsgegenständlichen SAP Software ausprägen, verbessern oder ändern. Zur Klarstellung: Customizing und Parametrisierung der vertragsgegenständlichen SAP Software stellen keine Modifikation dar, sondern sind im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen zulässig. (9) „SAP Software“ bezeichnet sämtliche (i) Standard Software Produkte und die dazugehörige Dokumentation, die für oder von SAP oder ihren verbundenen Unternehmen entwickelt worden sind; (ii) neuen Fassungen (insbesondere Releases, Updates, Patches, Korrekturen) dieser SAP Software, und (iii) vollständigen oder teilweisen Kopien hiervon. (10) „Verbundene Unternehmen“ bezeichnet Unternehmen, die im Sinne des § 15 AktG mit einem anderen Unternehmen verbunden sind. (11) „vertragsgegenständlich“ bedeutet „dem Auftraggeber in Durchführung des Softwarevertrages zur Verfügung gestellt“. Anlage 2 – Durch die SAP Deutschland SE & CO KG definierten Nutzungsrechte der SAP Standard-Software zum Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses --- I. Rechte von SAP, Befugnisse des Auftraggebers Alle Rechte an der SAP Software – insbesondere das Urheberrecht und sonstige IP Rechte – stehen im Verhältnis zum Auftraggeber ausschließ-lich SAP, der SAP SE (der Muttergesellschaft von SAP) oder deren Lizenz-gebern zu, auch soweit SAP Software durch Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers entstanden ist. Der Auftraggeber hat an der vertragsgegenständlichen SAP Software nur die nachfolgenden nicht-ausschließlichen Befugnisse. Vorstehende Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für alle sonstigen dem Auftraggeber eventuell im Rahmen der Vertragsanbahnung und –durchführung einschließlich Nacherfüllung und der Pflege überlassene SAP Software, Gegenstände, Arbeitsergebnisse und Informationen. (1) Der Auftraggeber darf die vertragsgegenständliche SAP Software nur in dem Umfang nutzen, der vertraglich festgelegt ist. Die Nutzungs-befugnis ist auf die vertragsgegenständliche SAP Software im dort geregelten Umfang beschränkt, auch wenn der Auftraggeber technisch auf andere Softwarekomponenten zugreifen kann. Der Auftrag-geber erhält die Nutzungsbefugnis beim Vertragstyp Kauf auf unbeschränkte Zeit, beim Vertragstyp Miete für die vertraglich vereinbar-te Dauer. In Bezug auf die Erstellung und Nutzung von Modifikationen bzw. die Nutzung der vertragsgegenständlichen SAP Software zur Erstellung von Add-Ons sowie die Nutzung der vertragsgegenständlichen SAP Software zusammen mit Add-Ons gilt Abschnitt II dieser Anlage. Der Auftraggeber erhält an vertragsgegenständlicher Drittsoftware nur die Rechte, die zu ihrer Nutzung zusammen mit der vertragsgegenständlichen SAP Software notwendig sind. Einzelheiten zur Lizenz an der Drittsoftware ergeben sich aus dem Soft-warevertrag oder der PKL. (2) Der Auftraggeber darf die vertragsgegenständliche SAP Software nur zu dem Zweck einsetzen, seine internen Geschäftsvorfälle und die von seinen Verbundenen Unternehmen abzuwickeln. Nur in diesem Umfang werden Rechte zur Vervielfältigung dieser SAP Software ein-geräumt. Alle darüber hinausgehenden Rechte, insbesondere das Recht zur Verbreitung einschließlich der Vermietung, zur Überset-zung, Bearbeitung, zum Arrangement und zur öffentlichen Zugänglichmachung der SAP Software verbleiben ausschließlich bei SAP. Der Rechenzentrumsbetrieb für andere als seine Verbundene Unternehmen oder die Nutzung der vertragsgegenständlichen SAP Software zur Schulung von Personen, die nicht Mitarbeiter des Auftraggebers oder seiner Verbundenen Unternehmen sind, sind nicht erlaubt. Weitere Einzelheiten bestimmen sich nach der PKL. Die Nutzung der vertragsgegenständlichen SAP Software kann über eine Schnittstelle, die mit der SAP Software oder als Teil der SAP Software ausgeliefert wurde, über eine Schnittstelle des Auftraggebers oder eines Drittanbieters oder über ein anderes zwischengeschaltetes System erfolgen. Der Auftraggeber muss insbesondere für alle Personen, die die vertragsgegenständliche SAP Software (direkt und / oder indirekt) nutzen über die erforderlichen Nutzungsrechte, wie in der PKL näher definiert, verfügen. Geschäftspartnern ist die Nutzung ausschließlich durch Bildschirmzugriff auf die vertragsgegenständliche SAP Software und nur in Verbindung mit der Nutzung durch den Auftraggeber gestattet und die Nutzung zur Abwicklung von eigenen Geschäftsvorfällen untersagt. Bei der testweisen Überlassung beschränken sich die Nutzungsbefugnisse des Auftraggebers auf solche Handlungen, die der Feststellung des Zustands der vertragsgegenständlichen SAP Software und der Eignung für den Betrieb des Auftraggebers dienen. Insbesondere sind dabei das Erstellen von Modifikationen und Add-Ons gemäß Abschnitt II dieser Anlage, Dekompilierungen gemäß Abschnitt I.5, ein produktiver Betrieb der vertragsgegenständlichen SAP Software bzw. die Vorbereitung des produktiven Betriebs unzulässig. Soweit ein Verbundenes Unternehmen des Auftraggebers mit SAP oder mit SAP Verbundenen Unternehmen oder mit einem autorisierten SAP Vertriebspartner eigenständige Überlassungs- oder Pflegeverträge über SAP Software hält, gilt mangels abweichender ausdrücklicher Vereinbarung zwischen SAP und dem Auftraggeber folgendes: Die vertragsgegenständliche SAP Software darf nicht zur Abwicklung von internen Geschäftsvorfällen dieses Verbundenen Unternehmens des Auftraggebers genutzt werden, und der Auftrag-geber darf diesem Verbundenen Unternehmen unter dem Soft-warevertrag erhaltene Pflegeleistungen nicht zur Verfügung stellen. Dies gilt auch, wenn der eigenständige Pflegevertrag des Verbundenen Unternehmens beendet (worden) ist oder wird. (3) Alle Datenverarbeitungsgeräte (z. B. Festplatten und Prozessoren), auf die die vertragsgegenständliche SAP Software ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert wird, befinden sich in Räumen oder im unmittelbaren Besitz des Auftraggebers oder eines seiner Verbundenen Unternehmen. Will der Auftraggeber diese SAP Soft-ware für die Abwicklung seiner internen Geschäftsvorfälle auf Datenverarbeitungsgeräten betreiben oder betreiben lassen, die sich in den Räumen und in unmittelbarem Besitz eines dritten Unter-nehmens befinden (Outsourcing), so ist dies nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit SAP möglich, zu deren Abschluss SAP bei Wahrung ihrer berechtigten betrieblichen Interessen – insbesondere an der Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen über die Einräumung des Nutzungsrechts an der vertragsgegenständlichen SAP Software durch das dritte Unternehmen – bereit ist. (4) Der Auftraggeber darf Datensicherung nach den Regeln der Technik betreiben und hierfür die notwendigen Sicherungskopien der vertragsgegenständlichen SAP Software erstellen. Eine Sicherungskopie auf einem beweglichen Datenträger ist als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen, soweit dies nicht technisch unzumutbar ist. Der Auftrag-geber darf Urheberrechtsvermerke von SAP nicht verändern oder entfernen. (5) Vor einer Dekompilierung der vertragsgegenständlichen SAP Soft-ware fordert der Auftraggeber SAP schriftlich mit angemessener Fristsetzung auf, die zur Herstellung der Interoperabilität nötigen In-formationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Erst nach fruchtlosem Fristablauf ist der Auftraggeber in den Grenzen des § 69 e UrhG zur Dekompilierung berechtigt. Vor der Einschaltung von Dritten (z. B. nach § 69 e Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 UrhG) verschafft er SAP eine schriftliche Erklärung des Dritten, dass dieser sich unmittelbar gegenüber SAP zur Einhaltung der in Abschnitt 2 enthaltenen Regelungen verpflichtet. (6) Erhält der Auftraggeber von SAP Kopien von neuen Fassungen einer vertragsgegenständlichen SAP Software (z. B. im Rahmen der Nach-besserung oder der Pflege), die eine zuvor überlassene SAP Software Fassung ersetzen, besteht das dem Auftraggeber erteilte Nutzungs-recht ausschließlich in Bezug auf die jeweils zuletzt erhaltene Fassung. Das Nutzungsrecht in Bezug auf die zuvor überlassene Fassung erlischt, sobald er die neue Fassung zur Nutzung auf Produktivsystemen implementiert. Jedoch darf er drei Monate lang die neue Fassung zu Testzwecken neben der alten produktiv genutzten Fassung einsetzen. II. Modifikationen/Add-Ons (1) Der Auftraggeber darf in der vertragsgegenständlichen SAP Software enthaltene oder anderweitig von SAP erworbene APIs und Tools nur unter Einhaltung der in diesem Abschnitt geregelten Verpflichtungen zur Erstellung oder Nutzung von Modifikationen oder Add-Ons einsetzen. Zur Klarstellung: Modifikationen oder Add-Ons, die von SAP oder einem mit SAP Verbundenen Unternehmen für den Auftraggeber oder als Produkt entwickelt wurden, unterliegen ab-schließend den Regelungen des jeweiligen Vertrages und fallen nicht unter die nachstehenden Regelungen in diesem Abschnitt. (2) Der Auftraggeber ist – vorbehaltlich abweichender Vereinbarung – nicht berechtigt, Modifikationen oder Add-Ons der vertragsgegenständlichen SAP Software zu erstellen, zu nutzen oder Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, ihm ist dies durch zwingendes Ge-setz oder nach diesem Abschnitt ausdrücklich erlaubt. Modifikationen dürfen nur in Bezug auf dem Auftraggeber von SAP im Quell-code gelieferte vertragsgegenständliche SAP Software erstellt wer-den. (3) Der Auftraggeber ist für jegliche Störungen im Ablauf, in der Sicherheit oder in der Performance der vertragsgegenständlichen SAP Software und anderer Programme, sowie in der Kommunikation der vertragsgegenständlichen SAP Software und anderer Programme (übergreifend „Störungen“), die durch Modifikationen oder Add-Ons zur vertragsgegenständlichen SAP Software verursacht werden, selbst verantwortlich. SAP weist darauf hin, dass Add-Ons sowie auch geringfügige Modifikationen an der vertragsgegenständlichen SAP Software zu ggf. nicht vorhersehbaren und erheblichen Störungen führen können. Derartige Störungen können auch dadurch entstehen, dass ein Add-On oder eine Modifikation mit späteren Fassungen der vertragsgegenständlichen SAP Software nicht kompatibel sind. Insbesondere ist SAP jederzeit berechtigt, die SAP Software sowie APIs zu verändern, ohne dafür zu sorgen, dass vom Auftraggeber verwendete Modifikationen oder Add-Ons mit späteren Fassungen der SAP Software kompatibel sind. (4) SAP ist für Störungen, die von Modifikationen oder Add-Ons an der vertragsgegenständlichen SAP Software verursacht werden, weder verantwortlich noch in sonstiger Weise verpflichtet, diese Störun-gen insbesondere aus Mangelbeseitigungsgründen zu beheben. SAP ist ebenfalls nicht verpflichtet, vertragliche Pflegeleistungen zu er-bringen, sofern und soweit deren Erbringung durch Modifikationen oder Add-Ons zur vertragsgegenständlichen SAP Software erschwert wird. SAP empfiehlt dem Auftraggeber die Registrierung von Modifikationen und Add-Ons gemäß dem von SAP unter http://support.sap.com/sscr bereitgestellten Registrierungsverfahren, um SAP die Ursachenfindung möglicher Support Issues zu er-leichtern. (5) Diese Modifikationen und Add-Ons dürfen nur zusammen mit der vertragsgegenständlichen SAP Software und nur in Übereinstimmung mit dem vertraglich eingeräumten Nutzungsrecht an der vertragsgegenständlichen SAP Software genutzt werden. SAP ist jederzeit berechtigt, eigene Modifikationen und Add-Ons zur SAP Software zu entwickeln, wobei SAP jedoch nicht den Software Code des Auftrag-gebers kopieren darf. Modifikationen und Add-Ons dürfen (vorbehaltlich der weiteren hierin geregelten Einschränkungen) nicht zu folgendem geeignet sein: Die vertraglich vereinbarten Beschränkungen zu umgehen und/oder dem Auftraggeber den Zugriff auf SAP Software zu ermöglichen, für die er keine Nutzungsrechte erworben hat; noch Informationen über die SAP Software selbst zugänglich zu machen oder zur Verfügung zu stellen. (6) Der Auftraggeber verpflichtet sich, weder gegen SAP noch gegen Verbundene Unternehmen der SAP Ansprüche aus Rechten an (i) derartigen Modifikationen oder Add-Ons bzw. (ii) anderer Funktionalität der SAP Software, auf die diese Modifikationen oder Add-Ons zugreifen, geltend zu machen. III. Überlassung an Dritte (1) Der Auftraggeber darf die SAP Software, die er von SAP nach dem Vertragstyp Kauf erworben hat (einschließlich der durch eventuelle Zukäufe oder im Rahmen der Pflege erhaltenen SAP Software), einem Dritten nur einheitlich überlassen. Die vorübergehende oder teilweise Überlassung an Dritte oder die Überlassung an mehrere Dritte sind untersagt. Die Einschränkungen der Sätze 1 und 2 gelten auch für Unternehmensumstrukturierungen und Rechtsnachfolgen z. B. nach dem Umwandlungsgesetz. (2) In Fällen der gemäß Abschnitt III.1 zulässigen einheitlichen Überlassung von SAP Software durch den Auftraggeber an einen Dritten (neuer Nutzer) gilt Folgendes: Der Auftraggeber muss seine Nutzung der SAP Software vollständig und endgültig aufgeben und alle Kopien dem neuen Nutzer weitergeben oder unbrauchbar machen. Er ist verpflichtet, dem neuen Nutzer die Nutzungs- und Überlassungsbedingungen für die überlassene SAP Software aus dem Softwarevertrag zugänglich zu machen. Er hat SAP die Überlassung an den neuen Nutzer unter Angabe von dessen Namen und Anschrift unverzüglich schriftlich anzeigen. (3) Der Auftraggeber darf SAP Software, die er in anderer Weise als nach dem Vertragstyp Kauf erworben hat, an Dritte nicht überlassen. Anlage 3 – Sach- und Rechtsmängelhaftung sowie Fristbestimmungen der SAP Deutschland SE für die Überlassung von SAP Standard-Software zum Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses --- I. Sach- und Rechtsmängel, sonstige Leistungsstörungen (1) SAP leistet nach den Regeln des Kaufrechts Gewähr für die verein-barte Beschaffenheit der vertragsgegenständlichen SAP Software und dafür, dass dem Übergang der vereinbarten Nutzungsbefugnisse an den Auftraggeber keine Rechte Dritter entgegenstehen. (2) SAP leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass SAP nach ihrer Wahl dem Auftraggeber einen neuen, mangelfreien Softwarestand überlässt oder den Man-gel beseitigt. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass SAP dem Auftraggeber zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Aus-wirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei nachgewiesenen Rechts-mängeln leistet SAP Gewähr durch Nacherfüllung, indem sie dem Auftraggeber eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an der vertragsgegenständlichen SAP Software oder nach ihrer Wahl an ausgetauschter oder geänderter gleichwertiger SAP Software verschafft. Der Auftraggeber muss einen neuen Softwarestand über-nehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht unzumutbar ist. (3) Falls die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Auftraggeber zu setzenden angemessenen Nachfrist endgültig fehlschlägt, kann er vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Die Vorausset-zungen der Abschnitte II.1 und II.2 dieser Anlage sind bei der Nachfristsetzung zu erfüllen. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet SAP im Rahmen der in Anlage 5 Haftung festgelegten Grenzen. (4) Die Verjährungsfrist für die Ansprüche gemäß den Abschnitten I.1 bis I.3 der Anlage 4 beträgt ein Jahr und beginnt mit der Lieferung der vertragsgegenständlichen SAP Software. Dies gilt auch für An-sprüche aus Rücktritt und Minderung gemäß Abschnitt I.3 Satz 1 die-ser Anlage. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens SAP, arglistigem Verschweigen des Mangels, Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB. (5) Für Mängel an Nachbesserungsleistungen, Umgehungen oder Neulieferungen im Wege der Nacherfüllung endet die Verjährung ebenfalls in dem in Abschnitt I.4 dieser Anlage bestimmten Zeitpunkt. Die Verjährungsfrist wird jedoch, wenn SAP im Einverständnis mit dem Auftraggeber das Vorhandensein eines Mangels prüft oder die Nach-erfüllung erbringt, so lange gehemmt, bis SAP das Ergebnis ihrer Prü-fung dem Auftraggeber mitteilt oder die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Nacherfüllung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. (6) Erbringt SAP Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann SAP eine Vergütung gemäß der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von SAP für Beratungs- und Serviceleistungen verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Sachmangel nicht nachweisbar ist oder SAP nicht zuzuordnen ist, oder wenn die vertragsgegenständliche SAP Software nicht in Übereinstimmung mit der Dokumentation genutzt wird. Zu vergüten ist insbesondere auch der Mehraufwand bei der Beseitigung von Mängeln, der bei SAP dadurch entsteht, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt, die vertragsgegenständliche SAP Software unsachgemäß bedient oder von SAP empfohlene SAP-Services nicht in Anspruch genommen hat. (7) Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnis entgegenstehen, so hat der Auftraggeber SAP unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Stellt der Auftraggeber die Nutzung der vertragsgegenständlichen SAP Software aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hin-zuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er wird die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten nur im Einvernehmen mit der SAP führen oder SAP zur Führung der Auseinander-setzung ermächtigen. (8) Erbringt SAP außerhalb des Bereichs der Sach- und Rechtsmängelhaftung Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß oder begeht SAP eine sonstige Pflichtverletzung, so hat der Auftraggeber dies gegen-über SAP stets schriftlich zu rügen und SAP eine Nachfrist einzuräumen, innerhalb derer SAP Gelegenheit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Leistung oder dazu gegeben wird, in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen. Es gilt Abschnitt II.1 dieser Anlage. Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die in Anlage 4 Haftung festgelegten Grenzen. II. Schlussbestimmungen (1) Durch Gesetz oder Vertrag vorgesehene Fristsetzungen des Auftrag-gebers müssen – außer in Eilfällen – mindestens zehn Arbeitstage betragen. Soll der fruchtlose Ablauf einer gesetzten Frist den Auftraggeber zur Lösung vom Vertrag (z. B. durch Rücktritt, Kündigung oder Schadensersatz statt der Leistung) oder zur Minderung der Vergütung berechtigen, so muss der Auftraggeber diese Konsequenzen des fruchtlosen Fristablaufs schriftlich zusammen mit der Fristsetzung androhen. SAP kann nach Ablauf einer gemäß Satz 2 gesetzten Frist verlangen, dass der Auftraggeber seine aus dem Fristablauf resultierenden Rechte binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung ausübt. (2) Vertragsänderungen und –ergänzungen sowie alle vertragsrelevanten Willenserklärungen und Erklärungen zur Ausübung von Gestaltungsrechten, insbesondere Kündigungen, Mahnungen oder Fristsetzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Das Schriftformerfordernis kann auch durch Briefwechsel oder (abgesehen von Kündigungen) durch elektronisch übermittelte Unterschriften (Telefax, Übermittlung eingescannter Unterschriften via Email, oder andere durch oder im Auf-trag von SAP bereitgestellte, vereinbarte elektronische Vertrags-schlussverfahren, wie z. B. den SAP Store) eingehalten werden. § 127 Abs. 2 und 3 BGB finden jedoch im Übrigen keine Anwendung. Anlage 4 – Haftung der SAP Deutschland SE für die Überlassung von SAP Standard-Software zum Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses --- Haftung (1) In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet SAP Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur in dem nachfolgend bestimmten Umfang: (a) SAP haftet bei Vorsatz in voller Höhe, bei grober Fahrlässigkeit und bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die SAP eine Garantie übernommen hat, nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; (b) in anderen Fällen: nur bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) und bis zu den im folgenden Unterabsatz genannten Haftungsgrenzen. Die Verletzung einer Kardinalpflicht im Sinne dieses Abschnitts 8.1 (b) liegt vor bei Verletzung einer Pflicht, deren Er-füllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in den Fällen von Abschnitt 1.1 (b) dieser Anlage beschränkt auf EUR 200.000,- pro Schadensfall, insgesamt auf höchstens EUR 500.000,- aus dem Vertrag. (2) Der Einwand des Mitverschuldens (z. B. aus Abschnitt IV des Haupt-vertrags) bleibt offen. Die Haftungsbegrenzungen gemäß Abschnitt 1 dieser Anlage gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. (3) Für alle Ansprüche gegen SAP auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf von 5 Jahren ab Entstehung des An-spruchs ein. Die Regelungen der Sätze 1 bis 3 dieses Absatzes gelten nicht für die Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei Personenschäden oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Die abweichende Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln (Abschnitte I.4 und I.5 der Anlage 4) bleibt von den Regelungen dieses Absatzes unberührt. Anlage 5 – Leistungsbeschreibung Softwarepflege u. Installation --- I. Gegenstand der Softwarepflege Gegenstand der Softwarepflege sind folgende Leistungen: - dem Auftraggeber werden die neuen Programmstände (z.B. Updates) der vertragsgegenständlichen Software bereitgestellt, die während der Vertragslaufzeit herausgegeben werden; - dem Auftraggeber werden ggfs. Informationen zu geplanten neuen Programmständen und zu Programmerweiterungen mitgeteilt. Andere Dienste Einweisung, Schulung, individuelle Anpassung der Soft-ware oder andere Leistungen sind nicht Bestandteil des Pflegeservice. Solche Leistungen sind gesondert schriftlich zu vereinbaren und zu vergüten. conesprit ist von der Pflicht, Pflegeleistungen gegenüber dem Auftrag-geber zu erbringen, befreit, ohne dass dies einen Einfluss auf die Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Vergütung hat, sofern der Auftraggeber von der Installation der jeweils aktuellen oder der vorherigen Version sowie der gelieferten Problemlösungen der Software absieht, es sei denn, die gelieferten Versionen bzw. Problemlösungen sind fehlerhaft. Vom Pflegeservice ausgeschlossen sind Instandsetzungen oder erhöhter Aufwand zur Instandhaltung der Software, die durch vertragswidrige Nutzung, Nutzung in einer anderen als der vereinbarten Einsatzumgebung, unsachgemäße Benutzung, Fremdeinwirkung, höhere Gewalt oder ähnliche Umstände erforderlich waren, Arbeiten an der Software, die der Auftraggeber vertragswidrig geändert hat oder die durch andere als conesprit technisch gepflegt wurde, ohne dass jeweils vorher eine schriftliche Zustimmung von conesprit vorlag. II. Fortentwicklung der Software Die SAP Software wird in Bezug auf Qualität und Modernität von SAP fortentwickelt, Fehler werden beseitigt und dem Auftraggeber werden hieraus entstehende neu Stände der SAP Software überlassen (nachfolgend „Softwareupdate“ genannt). Mit erfasst sind kleinere Funktionserweiterungen. Andere Erweiterungen können stattdessen in neue Softwareprodukte eingebracht werden. Für neue Produkte oder Funktionsblöcke gelten bereits geschlossene Verträge nicht. Die Softwarepflege ist bereits in der monatlichen Lizenzmiete enthalten. III. Einspielen von Softwareupdates Der Auftragnehmer soll von der Fortentwicklung der Software profitieren. Softwareupdates werden planmäßig mindestens einmal pro Jahr eingespielt. Ein Anspruch auf jährliche Softwareupdates besteht nicht. Der Auftragnehmer wird mindestens sechs Wochen vor dem Einspielen von Softwareupdates informiert. Der Auftraggeber hat vor dem Einspielen angemessene Vorkehrungen zur Datensicherung zu treffen, um sicherzustellen, dass Daten aus Datenbeständen, die in maschinenlesbarer Form bereitgehalten werden, mit vertretbarem Aufwand reproduzieren werden können und um sich vor Schäden aus andernfalls möglicherweise auftretenden Datenverlusten zu schützen. Trotz vorheriger Tests durch SAP und den Auftragnehmer kann es sein, dass mit Softwareupdates Fehler hinzukommen. Der Auftraggeber muss unter diesen Umständen vorübergehende Einschränkungen der Problemkategorie „Mittel“ und „Niedrig“ (vgl. Anlage 6: Prioritäten von Problemmeldungen nach SAP) hinnehmen, ohne dass dadurch ein Recht auf Rücktritt oder Minderung entsteht. Sollte die Software nicht einwandfrei arbeiten, ist der Auftraggeber verpflichtet conesprit hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Hierbei hat er die Umstände des Auftretens der Fehler und deren Auswirkungen detailliert zu beschreiben und auf Anforderung von conesprit auch schriftlich darzustellen. Treten bei vertragsgemäßer Nutzung Mängel auf, ist der Auftraggeber verpflichtet, conesprit die Möglichkeit zu geben, diese innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Der Auftraggeber hat conesprit die Fehler unverzüglich in nachvollziehbarer Form und unter Angabe der für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informationen mitzuteilen. Der Auftraggeber wird conesprit im Rahmen des Zumutbaren bei der Fehlerbehebung unterstützen. Für solche Mängel, die bei conesprit nicht reproduzierbar sind, leistet conesprit keine Gewähr. Gelingt es consprit trotz wiederholter Bemühungen nicht, den Mangel zu beheben oder so zu umgehen, dass die Software entsprechend der Produktbeschreibung genutzt werden kann, ist der Auftraggeber berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Minderung der vereinbarten Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Das Einspielen von Updates kann zu Funktionsänderungen oder -erweiterungen führen. Diese wiederum können Tests oder eventuelle Projektierungen notwendig machen. Diese sind nicht in der Software-pflege enthalten und werden wie unter Punkt Supportdienstleistungen genannt abgerechnet. IV. Änderungsvorbehalt Ändert SAP die Bedingungen ihrer Pflegeerbringung, behält sich conesprit gegenüber dem Auftraggeber das Recht vor, diesen Anhang durch einen neuen, aktuellen Anhang anzupassen bzw. zu ersetzen. Dieser neue Anhang wird wirksam, wenn der Auftraggeber ihm nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe durch eine schriftliche Erklärung gegenüber conesprit widerspricht. Widerspricht der Auftraggeber, endet dieser Softwaremietvertrag insgesamt. V. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers Der Auftraggeber benennt pro Installation schriftlich die definierten Nutzer, die die Softwarepflege entgegennehmen. Diese Personen müssen die hierfür notwendigen Kenntnisse haben, die insbesondere durch Schulung erworben werden. Der Auftraggeber muss den Remote-Zugriff auf seine von der Pflege betroffenen Systeme gewährleisten. Nähere Informationen hierzu können vom Auftraggeber direkt von conesprit erfragt werden und sind auch in der SAP Wissensdatenbank enthalten. Der Auftraggeber benennt einen zentralen Ansprechpartner für die Vertragsabwicklung mit conesprit oder der SAP, insbesondere für Systemvermessungen, Abrechnung der Softwarepflege, Abwicklung von Supportdienstleistungen, Benutzerstammdaten- und Installationsverwaltung. Anlage 6 – Leistungsbeschreibung Supportdienstleistung --- I. Störungshilfe/Support conesprit unterstützt den Auftraggeber zu den üblichen Geschäftszeiten von conesprit unter der Voraussetzung der Verfügbarkeit des SAP- und Microsoft-Supports nach Erhalt von Problemmeldungen durch Hinweis zur Problembeseitigung, Problemvermeidung und Problemumgehung. Im Falle eines Problems kann sich der Auftraggeber zu den üblichen Geschäftszeiten telefonisch an das Help Desk der conesprit unter Telefonnummer 0049 7191 18 70 190 oder per Email an b1-support@conesprit.de wenden. Die Unterstützung setzt die Funktionsfähigkeit einer Datenfernübertragung nach den technischen Vorgaben der conesprit und der SAP voraus. Bei der Einordnung der Priorität einer Problemmeldung orientiert sich conesprit an den SAP Verfahren (siehe Prioritäten von Problemmeldungen). conesprit beginnt mit der Störungshilfe: - bei betriebsverhindernden Problemen (Priorität sehr hoch): wenn diese bis 12:00 gemeldet sind, spätestens am nächsten Arbeitstag; wenn diese nach 12:00 Uhr gemeldet werden, spätestens am übernächsten Arbeitstag - bei erheblichen betriebsbehindernden Problemen (Priorität hoch und mittel): binnen angemessener Frist ab Meldungseingang, je nach Schwere der Beeinträchtigung - bei sonstigen Fehlern (Priorität niedrig) erfolgt die Beseitigung im nächsten Programmstand. Kann conesprit die Störung nicht ohne Unterstützung der SAP lösen, so wird ebenso die SAP einbezogen die Störung zu beseitigen. II. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers Der Auftraggeber muss den Remote-Zugriff auf seine von Supportdienst-leistungen betroffenen Systeme für conesprit und gegebenenfalls SAP gewährleisten. Das Problem muss möglichst detailliert beschrieben werden, d.h. die Meldung sollte/muss eine Beschreibung enthalten, wie das Problem nachvollzogen werden kann. Bei betriebsverhindernden Problemen muss das Problem ebenso auf englischer Sprache formuliert werden. Der Auftraggeber benennt einen zentralen Ansprechpartner für die Vertragsabwicklung mit conesprit oder der SAP, insbesondere für Systemvermessungen, Abrechnung der Softwarepflege, Abwicklung von Supportdienstleistungen, Benutzerstammdaten- und Installationsverwaltung. Bei betriebsverhindernden Problemen muss zudem ein Ansprechpartner benannt sein, der - Zur Systemöffnung erreichbar ist - Für Rückfragen bezüglich des Problems erreichbar ist - Die erforderlichen Anmeldedaten nennen kann Der Auftraggeber hat die von SAP online bereitgestellten Hinweise zu Störungshilfe sowie die Dokumentation zur SAP Software zu beachten. Ein Link zu den Hinweisen sowie die jeweils aktuelle Dokumentation befindet sich auf der Homepage der conesprit. Die Zugangsdaten zu den Hinweisen erfolgen per Email. III. Prioritäten von Problemmeldungen nach SAP SAP definiert die Prioritäten für Problemmeldungen wie folgt: Sehr hoch: Eine Meldung wird mit der Priorität „Sehr hoch“ eingestuft, wenn das Problem schwerwiegende Folgen für Geschäftsvorgänge hat, die zu gravierenden Verlusten mit einer bedeutenden Beeinträchtigung des Geschäfts führen. Dies wird in der Regel durch folgende Umstände verursacht: Vollständiger Verlust eines Systems; - Störungen der zentralen SAP-Systemfunktionen im Produktivsystem des Unterstützten Endnutzers; oder - Verzögerungen bei einer Produktivsetzung oder einem Upgrade, die/das für die nächsten drei (3) Werktage geplant ist. - Es ist kein Workaround verfügbar. Hoch: Eine Meldung ist mit der Priorität „Hoch“ einzustufen, wenn Geschäfts-vorgänge gravierend beeinträchtigt werden und notwendige Aufgaben nicht ausgeführt werden können. Die Störung wird durch fehlerhafte oder nicht ausführbare Funktionen in der SAP Software verursacht, die in der betreffenden Situation für Geschäftsvorgänge und Aufgaben not-wendig sind. Die Meldung bedarf der sofortigen Aufmerksamkeit, da die Störung schwerwiegende Auswirkungen auf Teile des produktiven Geschäftsablaufs haben kann. Mittel: Eine Meldung ist mit der Priorität „Mittel“ einzustufen, wenn normale Geschäftsvorgänge beeinträchtigt werden. Die Störung wird durch eine fehlerhafte oder nicht ausführbare Funktion des SAP-Systems verursacht. Niedrig: Eine Meldung ist mit der Priorität „Niedrig“ einzustufen, wenn die betreffende Störung keine oder nur geringe Auswirkungen auf die normalen Geschäftsvorgänge hat. Die Störung wird durch fehlerhafte oder nicht ausführbare Funktionen im SAP-System verursacht, die nicht täglich oder nur sehr selten benötigt werden. Einstufung von Test- und/oder Entwicklungssystemen: Gleiche Problemsituationen in Test- bzw. Entwicklungssystemen führen in der Regel zu einer um eine Stufe niedrigeren Priorität als für Produktivsysteme.