BESTANDTEILE, ANWENDUNGSBEREICH, DEFINITIONEN Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen aus  den Allgemeinen Bedingungen, Teil A, und  den Besonderen Bedingungen für Werkleistungen, Teil B. Beide Teile werden nachfolgend zusammengefasst „AGB“ genannt. Diese AGB finden Anwendung auf alle Verträge, aufgrund welcher die grandcentrix GmbH mit Sitz in Köln – nachfolgend „grandcentrix“ genannt – Leistungen und/oder Lieferungen – nachfolgend zusammenfassend „Leistungen“ genannt – gegenüber ihrem gewerblichen Vertragspartner – dieser nachfolgend „Kunde“ genannt – erbringt oder durchführt. TEIL A – ALLGEMEINE BEDINGUNGEN 1. GELTUNG DER AGB, KEINE GELTUNG ANDERWEITIGER GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 1.1 Die Regelungen des Teils A gelten, soweit nicht in Teil B anderweitige Regelungen getroffen werden. 1.2 Es gelten ausschließlich diese AGB. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn grandcentrix ihrer Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht. Ist der Kunde hiermit nicht einverstanden, so hat er grandcentrix auf diesen Umstand unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Dem formularmäßigen Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. 1.3 Eines erneuten Hinweises auf die Geltung dieser AGB bei zukünftigen Angeboten und Verträgen bedarf es nicht. 2. ANGEBOTE, ZUSTANDEKOMMEN VON VERTRÄGEN 2.1 Die allgemeinen Darstellungen der Leistungen von grandcentrix (z. B. auf den Webseiten oder in Werbebroschüren) sind unverbindlich und stellen kein Angebot zum Vertragsabschluss dar. 2.2 Alle Angebote von grandcentrix sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, im Angebot wird ausdrücklich eine Bindungsfrist angegeben. Ist ein Angebot von grandcentrix ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, jedoch ohne die Angabe einer Bindungsfrist, so ist grandcentrix an das Angebot für fünf Wochen ab Angebotsdatum gebunden. 2.3 Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche von grandcentrix zur Verfügung gestellten vertragsrelevanten Unterlagen vor Vertragsschluss sorgfältig zu prüfen. 3. INHALT UND UMFANG DER LEISTUNGSERBRINGUNG 3.1 Maßgebliche Grundlage für Inhalt und Umfang der Leistungen ist (jeweils einschließlich der ggf. beigefügten oder referenzierten Anlagen) die Auftragsbestätigung von grandcentrix oder, falls eine solche nicht vorliegt, das Angebot von grandcentrix (dort in der Regel die Leistungsbeschreibung). 3.2 grandcentrix behält sich Änderungen an Inhalt und Umfang der Leistungen, insbesondere aufgrund technischer Fortentwicklung, Änderung rechtlicher Rahmenbedingungen und zur Verhinderung von Missbrauch, vor, sofern und soweit die Änderungen dem Kunden zumutbar sind. 3.3 Technische und sonstige Angaben und/oder Normen, insbesondere produkt- und dienstleistungsbeschreibende Angaben sind freibleibend und verstehen sich unter den branchenüblichen und dem Kunden zumutbaren Toleranzen. Insoweit gelten Änderungen als von dem Kunden genehmigt. 4. GRUNDSÄTZE DER LEISTUNGSERBRINGUNG 4.1 grandcentrix erbringt die Leistungen selbst oder durch Dritte. 4.2 Soweit eine bestimmte Vorgehensweise nicht vereinbart ist, erbringt grandcentrix die Leistungen nach billigem Ermessen und gemäß dem anerkannten Stand der Technik. 4.3 grandcentrix ist zu Teilleistungen berechtigt – die auch getrennt in Rechnung gestellt werden können –, sofern und soweit ihre Entgegennahme für den Kunden nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist und der Nutzen der Leistung nicht wesentlich eingeschränkt ist. 5. TERMINE UND AUSFÜHRUNGSFRISTEN 5.1 Sämtliche von grandcentrix im Angebot und/oder anderweit genannten Liefer- und Leistungstermine sowie Ausführungsfristen sind unverbindliche Orientierungswerte, sofern Termine und/oder Ausführungsfristen von grandcentrix nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. 5.2 Alle Termine und Ausführungsfristen stehen unter dem Vorbehalt richtiger, vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung von grandcentrix. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von grandcentrix zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem betreffenden Zulieferer. 5.3 Alle Termine und Ausführungsfristen verschieben bzw. verlängern sich vorbehaltlich aller weiteren Rechte um die Zeit, in der sich der Kunde im Zahlungsverzug oder im Verzug mit vereinbarten Mitwirkungspflichten befindet. 6. ÄNDERUNGSVERLANGEN DES KUNDEN 6.1 grandcentrix wird einem Änderungsverlangen des Kunden grundsätzlich Rechnung tragen, soweit dies grandcentrix im Rahmen der betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Projektplanung, zumutbar ist. 6.2 Alle Änderungen, die den Leistungsumfang, Kosten und/oder Termine beeinflussen, bedürfen einer vorherigen Abrede zwischen beiden Parteien. 6.3 Sollte grandcentrix dem Änderungsverlangen nicht nachkommen können, wird grandcentrix dies schriftlich gegenüber dem Kunden begründen. 6.4 Soweit sich Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfanges voraussichtlich auf den jeweiligen Auftrag auswirken, insbesondere auf den Aufwand von grandcentrix oder auf die Termineinhaltung, kann grandcentrix eine angemessene Anpassung des Auftrags verlangen, insbesondere die Verschiebung von verbindlichen Terminen und die Anpassung der Vergütung und/oder des kalkulierten Budgets. 6.5 Mehraufwand in Folge eines Änderungsverlangens seitens des Kunden wird von grandcentrix angezeigt und gemäß dem für die jeweilige Disziplin vereinbarten Vergütungssatz zusätzlich berechnet. 7. ÜBERGABE UND ENTGEGENNAHME VON LEISTUNGEN, VERSAND 7.1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Übergabe von Leistungen am Geschäftssitz von grandcentrix. 7.2 Der Versand von Hardware und/oder Software bzw. Leistungsergebnissen sowie die Übermittlung von Leistungen zum Kunden erfolgt auf dessen Gefahr. 7.3 Der Kunde ist zur fristgerechten Entgegennahme und Prüfung der Leistungen verpflichtet. Es gelten die gesetzlichen Rügeobliegenheiten des § 377 HGB. 8. EIGENTUMSVORBEHALT; HARDWARE UND SOFTWARE 8.1 Bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen von grandcentrix gegenüber dem Kunden bleiben die gelieferten Waren Eigentum von grandcentrix. 8.2 Das Eigentum an Hardware geht ebenfalls erst mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung an den Kunden über. Entsprechendes gilt für die Einräumung von Nutzungsrechten an Standardsoftware von Drittherstellern. An solchen erhält der Kunde zudem nur diejenigen Rechte, die grandcentrix dem Kunden einräumen darf. 8.3 Soweit grandcentrix dem Kunden Standardsoftware anderer Hersteller bereitstellt, richten sich die jeweiligen Nutzungsrechte an der betreffenden Software nach den zugehörigen Nutzungsbedingungen. 9. MITWIRKUNGSLEISTUNGEN DES KUNDEN 9.1 Der Kunde unterstützt grandcentrix bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen, soweit erforderlich und dem Kunden zumutbar, und stellt im Rahmen seiner Mitwirkung sicher, dass in seinem Verantwortungsbereich alle Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung rechtzeitig und für grandcentrix kostenfrei erfüllt werden. Insbesondere wird der Kunde, soweit erforderlich und ihm zumutbar,  rechtzeitig alle von grandcentrix zur vertragsgemäßen Leistungserbringung benötigten Unterlagen und Informationen übermitteln,  bei der Leistungserbringung bei dem Kunden vor Ort die für die vertragsgemäße Leistungserbringung notwendige IT-Infrastruktur (z. B. PC-Arbeitsplätze, Drucker, Rechnerzeit, Testdaten, Internetanbindung) zur Verfügung stellen,  grandcentrix und den von grandcentrix Beauftragten innerhalb der üblichen Arbeitszeiten den Zugang zu den betreffenden Lokationen und Leistungen ermöglichen, und  seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit grandcentrix und deren Beauftragten anhalten. Weitere Mitwirkungsleistungen des Kunden sind ggf. im Angebot bezeichnet. 9.2 Soweit besondere gesetzliche, behördliche und/oder betriebliche Sicherheitsbestimmungen zu beachten sind, wird der Kunde grandcentrix diese Bestimmungen rechtzeitig vor Beginn der Leistungserbringung zur Verfügung stellen. 9.3 Der Kunde wird von ihm festgestellte Fehler und Mängel der Leistungen grandcentrix unverzüglich mitteilen. 10. BEISTELLUNGEN DES KUNDEN 10.1 Alle zwischen den Parteien vereinbarten oder erforderlichen Beistellungen des Kunden müssen von diesem jeweils rechtzeitig, für grandcentrix kostenfrei sowie in der zur vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen Form und Qualität erfolgen. Ort der Beistellungen ist jeweils der Geschäftssitz von grandcentrix, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. 10.2 Für die Beistellungen ist allein der Kunde verantwortlich. Insbesondere dürfen die Beistellungen nicht gegen geltendes Recht (einschließlich Urheberrecht und sonstige Rechte Dritter) verstoßen. 10.3 Soweit Beistellungen des Kunden urheberrechtlich oder über andere Schutzstatuten wie z.B. das Markengesetz geschützt sind, gewährt der Kunde grandcentrix das zeitlich auf die Dauer der Vertragsdurchführung beschränkte, nicht ausschließliche Recht, die Beistellungen im Rahmen der vertraglichen Leistungserbringung zu nutzen. Im Übrigen verbleiben alle Rechte beim Kunden. 11. WEITERE PFLICHTEN UND VERANTWORTLICHKEITEN DES KUNDEN 11.1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, liegt es in der Verantwortung des Kunden, in seinem Herrschaftsbereich die Voraussetzungen (z. B. Anbindung an das Datennetz, Beschaffung und Betrieb der erforderlichen Hard- und Software, Bereitstellung von Speicherplatz) für die vertragsgemäße Nutzung der Leistungen zu schaffen. 11.2 grandcentrix trifft alle zumutbaren Maßnahmen, um Gefahren durch Schadsoftware auszuschließen. grandcentrix kann jedoch nicht die vollständige Sicherheit ihrer Systeme und Software gewährleisten. Der Kunde ist daher verpflichtet, in seinem Verantwortungsbereich ebenfalls alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um seine Systeme vor Schadsoftware zu schützen. 12. ZUSAMMENARBEIT UND LOYALITÄT 12.1 Soweit grandcentrix dem Kunden nach einer Besprechung einen Besprechungsbericht übergibt, gilt dessen Inhalt im Zweifel als zutreffend, soweit der Kunde dem Bericht nicht innerhalb von drei Arbeitstagen in Textform unter Bezugnahme auf die aus seiner Sicht unzutreffenden Teile widersprochen hat. 12.2 Die Parteien sind zur gegenseitigen Loyalität verpflichtet. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Zusammenarbeit auftreten und die Vertragsdurchführung beeinflussen können. Zu unterlassen ist insbesondere die Abwerbung von Mitarbeiterinnen und/oder Mitarbeitern, die im Rahmen der Vertragsdurchführung tätig sind oder waren, vor Ablauf von 12 Monaten ab Beendigung der Zusammenarbeit. 13. VERGÜTUNG UND PREISE; PREISANPASSUNG 13.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, werden sämtliche Leistungen nach Zeitaufwand gemäß der im Angebot genannten Stunden- oder Tagessätze, im Übrigen gemäß der jeweils geltenden Preisliste von grandcentrix erbracht und berechnet. 13.2 Im Angebot enthaltene oder anderweit angegebene Aufwandskalkulationen sind unverbindlich, sofern diese nicht ausdrücklich als verbindliche Obergrenze bezeichnet sind. 13.3 Ein Personentag umfasst 8 Arbeitsstunden. 13.4 grandcentrix erfasst den Zeitaufwand und führt entsprechende Aufzeichnungen (Aufwandsnachweise). Der Zeitaufwand ist von dem Kunden jederzeit auf Wunsch von grandcentrix, jedenfalls aber mit Abschluss der jeweiligen Leistungserbringung, schriftlich zu bestätigen. 13.5 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Preise ab Werk. Die Kosten für Versand, Transport, Verpackung, Versicherung, Zoll etc. werden gesondert berechnet. 14. SONSTIGE KOSTEN UND AUFWÄNDE 14.1 Für den Fall, dass grandcentrix Leistungen auf Wunsch des Kunden außerhalb der eigenen Geschäftsräume erbringt, berechnet grandcentrix die Reisekosten jeweils nach einer Pauschale gemäß der untenstehenden Tabelle. Reisezeiten gelten zudem als vergütungspflichtige Tätigkeit und werden insofern nach dem tatsächlich anfallenden zeitlichen Aufwand berechnet. Die Mitarbeiter von grandcentrix reisen in der Regel so an, dass möglichst um ca. 9:00 Uhr begonnen werden kann und reisen möglichst so ab, dass ein kompletter Arbeitstag geleistet wird. Die Reisekostenpauschale ergibt sich je Reise aus der folgenden Tabelle. Alle Entfernungen errechnen sich aus den einfachen Entfernungskilometern, ausgehend von dem Geschäftssitz von grandcentrix in Köln. Kategorie An- und Abreisepauschale inkl. Spesen pro Person Übernachtungspauschale inkl. Spesen pro Person Unter 200 km in Deutschland 250 € 130 € Über 200km in Deutschland 450 € 130 € Schweiz und Österreich 850 € 250 € Erläuterung: grandcentrix hat die vorstehenden Reisekostenpauschalen transparent und fair kalkuliert. Die Ermittlung der Reisekostenpauschale unter 200 km wurde beispielsweise wie folgt kalkuliert: Flugticket / Bahnticket 2. Klasse / KFZ Kosten pro Strecke ca. 125 €; dazu wurden addiert 12 € Spesen pro Tag ohne Übernachtung. Dies ergibt ca. 262 €. Abgerundet stellt grandcentrix die o.a. Pauschale von 250 € für jede An- und Abreise in Rechnung. 14.2 Sonstige Kosten (z. B. Hardware, Material und Verpackung) werden zu den tatsächlich anfallenden Kosten in Rechnung gestellt. 14.3 Kosten und Aufwendungen aus nicht durch die vertraglichen Vereinbarungen abgedeckten Leistungen sind von dem Kunden zu tragen.  15. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, RECHNUNGSSTELLUNG, ZAHLUNGSVERZUG 15.1 Alle vereinbarten Preise und Vergütungen verstehen sich zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. 15.2 Die Abrechnung erfolgt am Ende eines Monats mit Leistungs- und Zeitnachweis. 15.3 Im Fall von Auslagenersatz und Reisekosten erfolgt die Abrechnung am Ende eines Monats gegen entsprechenden Nachweis. 15.4 Die Rechnungen von grandcentrix sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungseingang bei dem Kunden von diesem ohne Abzüge zur Zahlung fällig. 16. AUFRECHNUNG UND ZURÜCKBEHALTUNG 16.1 Der Kunde kann gegen Forderungen von grandcentrix nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder nicht bestritten sind. 16.2 Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind nur erlaubt, soweit sie Ansprüche betreffen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. 17. GEWÄHRLEISTUNG BEI MÄNGELN AN LEISTUNGEN 17.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, übernimmt grandcentrix keine Gewährleistung, dass die Leistungen mit Leistungen oder Produkten Dritter zusammenarbeiten. 17.2 Sofern grandcentrix gegenüber dem Kunden zur Mängelbeseitigung verpflichtet ist, hat der Kunde die Mängel jeweils in Form von Mängelmeldungen möglichst präzise zu beschreiben. 17.3 Im Fall der gesetzlichen Mängelhaftung wird grandcentrix die hiernach erforderlichen Maßnahmen durchführen, wobei das Wahlrecht zwischen den etwaig gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen bei grandcentrix liegt. Ist grandcentrix gegenüber dem Kunden zur Nacherfüllung verpflichtet (Nachbesserung oder Ersatzlieferung), so erlaubt der Kunde grandcentrix mindestens zwei Versuche der Nacherfüllung Im Falle einer Ersatzlieferung ist der Kunde zur Rückgabe der ersetzten Leistung verpflichtet, soweit eine solche Rückgabe aufgrund des Gegenstandes der Leistung nicht ausgeschlossen ist. Der Kunde ist zur Selbstvornahme nicht berechtigt, es sei denn, dies ist in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden zwingend erforderlich. In einem solchen Fall ist grandcentrix sofort zu verständigen. 17.4 Schadensersatz sowie Ersatz wegen vergeblicher Aufwendungen aufgrund eines Mangels leistet grandcentrix nur im Rahmen der Ziff. 18. 17.5 Ansprüche aus der gesetzlichen kauf- oder werkvertraglichen Mängelhaftung verjähren, außer in Fällen von Vorsatz (einschließlich Arglist), mit Ablauf von 12 Monaten ab Lieferung der Produkte bzw. (bei Werkleistungen) ab Abnahme der betreffenden Leistungen durch den Kunden. 18. HAFTUNG UND HAFTUNGSBEGRENZUNG 18.1 In Prospekten, Anzeigen, Dokumentationen und auf den Webseiten enthaltene Angaben von grandcentrix sind im Zweifel keine Garantieerklärungen und enthalten keine Zusicherung von Eigenschaften. 18.2 Jede Partei haftet nur bei eigenem Verschulden sowie bei Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen, und zwar nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen. 18.3 Die Haftung der Parteien, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist unbegrenzt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden oder die aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren. 18.4 Die Parteien haften nicht bei leichter Fahrlässigkeit. Dieser Ausschluss für die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit gilt jedoch dann nicht, wenn es sich um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht („Kardinalpflicht“) handelt. Kardinalpflichten bzw. wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten einer Partei, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des konkreten Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf; mithin also Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden würde. 18.5 Bei fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht haften die Parteien einander in Höhe des bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schadens, höchstens jedoch auf einen Betrag in Höhe von einer (1) Million Euro. 18.6 Jeder Partei bleibt der Einwand des Mitverschuldens der anderen Partei offen. 18.7 Die Haftung für sonstige, entfernte Folgeschäden ist ausgeschlossen. 18.8 Resultieren die Ansprüche aus unerlaubter Handlung, aus dem Produkthaftungsgesetz, anfänglicher Unmöglichkeit oder verschuldeter Unmöglichkeit, finden vorstehende Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse keine Anwendung. 18.9 Soweit die Haftung der Parteien ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Parteien. 19. HÖHERE GEWALT Ereignisse, die grandcentrix, ihre gesetzlichen Vertreter und ihre Erfüllungsgehilfen nicht zu vertreten haben („höhere Gewalt“), insbesondere nicht zu vertretende technische Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs von grandcentrix, Stromausfälle, Nichtfunktionieren von Telefonleitungen oder andere vergleichbare technische Hindernisse und deren Folgen, befreien für die Dauer ihres Vorliegens von der Erfüllung der durch diese Ereignisse erschwerten oder unmöglich werdenden vertraglich übernommenen Leistungspflicht. 20. GEHEIMNISSCHUTZ; DATENSCHUTZ UND DATENSICHERHEIT 20.1 Die Parteien sind zur vertraulichen Behandlung aller im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen – insbesondere der Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) – verpflichtet. Keine vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die von der Partei, die sie betreffen, allgemein veröffentlicht werden, oder die allgemein zugängliche Erkenntnisse (z. B. Software- oder Kommunikationstechnik) darstellen. Die Parteien ergreifen alle notwendigen und zumutbaren Maßnahmen, um dem Geheimnisschutz nachzukommen. Soweit nicht nachstehend etwas anderes vereinbart ist, werden die Geschäftsgeheimnisse und sonstigen vertraulichen Informationen nur denjenigen Mitarbeitern zugänglich gemacht, die diese Geschäftsgeheimnisse und/oder sonstigen vertraulichen Informationen zur Vertragsdurchführung benötigen. 20.2 Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Einhaltung der für ihn geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. 20.3 grandcentrix ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung mitgeteilten und/oder von grandcentrix im Rahmen der Leistungserbringung erlangten personenbezogenen Daten des Kunden unter Beachtung der einschlägigen Gesetze über den Datenschutz zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten, soweit dies für die Leistungserbringung und/oder für die Durchführung der Geschäftsbeziehung erforderlich und gesetzlich nicht untersagt ist. grandcentrix trifft in ihrem Verantwortungsbereich angemessene Maßnahmen für die Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften. 20.4 Soweit grandcentrix für den Kunden eine Auftragsverarbeitung im Sinne des Art. 28 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) durchführt, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung über die Verarbeitung von Daten im Auftrag. 20.5 Sofern grandcentrix sich zur Erbringung der sich aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis ergebenen Leistungen Dritter bedient, ist grandcentrix berechtigt, vertrauliche Informationen und Kundendaten gegenüber diesen Dritten offen zu legen, soweit dies für die vertragsgemäße Leistungserbringung zwingend erforderlich und gesetzlich nicht untersagt ist. grandcentrix wird den/die Dritten auf vertraulichen Umgang mit den vertraulichen Informationen und Kundendaten verpflichten. 20.6 grandcentrix ist weiter zur Offenlegung von vertraulichen Informationen und von Kundendaten berechtigt, soweit sie hierzu aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, und weiter soweit es sich um Dritte handelt, die gemäß ihrem Beruf zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. 21. REFERENZEN Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, stehen Veröffentlichungen (z. B. Pressemitteilungen) über vereinbarte Leistungen und durchgeführte Projekte sowohl dem Kunden als auch grandcentrix im Rahmen der Ziff. 20 frei, soweit Firma und Leistungsanteil des jeweiligen Vertragspartners genannt werden. 22. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 22.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertragsverhältnisses bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Klausel. 22.2 Erfüllungsort für sämtliche vertraglichen Leistungen ist der Geschäftssitz von grandcentrix in Köln. 22.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz von grandcentrix. grandcentrix ist jedoch berechtigt, stattdessen an dem für den Kunden zuständigen Gericht zu klagen. 22.4 Die Parteien vereinbaren hiermit hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus dem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. TEIL B – BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR WERKLEISTUNGEN 23. GELTUNGSBEREICH DER NACHSTEHENDEN REGELUNGEN Die Regelungen des Teils B gelten nur für Werkleistungen, für diese vorrangig vor den übrigen Regelungen dieser AGB. 24. ABNAHME VON ARBEITSERGEBNISSEN 24.1 grandcentrix wird dem Kunden die Bereitstellung von werkvertraglichen Arbeitsergebnissen zur Abnahme jeweils schriftlich oder per E-Mail mitteilen. Der Kunde wird mit der Abnahmeprüfung jeweils unverzüglich beginnen und jedes Arbeitsergebnis innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen ab Bereitstellung des jeweiligen Arbeitsergebnisses, abnehmen, soweit nicht nachfolgend oder sonst wie etwas anderes vereinbart ist. 24.2 Unwesentliche Mängel an Arbeitsergebnissen hindern nicht die Abnahme. 24.3 Fristgerecht innerhalb der Abnahmeprüfung von dem Kunden an grandcentrix gemeldete und abnahmehindernde Mängel der Arbeitsergebnisse wird grandcentrix innerhalb einer angemessenen Frist beheben. Die Abnahmeprüfung gilt als erfolgreich, sobald sämtliche fristgerecht gemeldeten und abnahmehindernden Mängel behoben wurden oder grandcentrix nachgewiesen hat, dass es sich nicht um abnahmehindernde Mängel handelt. 24.4 Die erfolgreiche Abnahme bestätigt der Kunde schriftlich gegenüber grandcentrix. 24.5 Erklärt (bzw. bestätigt) der Kunde bis zum Ablauf der Abnahmefrist (vgl. Ziff. 24.1) weder schriftlich die Abnahme, noch teilt er bis zum Ablauf der Abnahmefrist grandcentrix berechtigt das Vorhandensein von abnahmehindernden Mängeln mit, so gelten die Arbeitsergebnisse als abgenommen. 24.6 Darüber hinaus gelten die Arbeitsergebnisse als abgenommen, wenn der Kunde diese produktiv einsetzt. 25. RECHTE AN SOFTWARE UND ARBEITSERGEBNISSEN 25.1 Soweit grandcentrix für den Kunden Software oder sonstige konkret vereinbarte Arbeitsergebnisse als Bestandteil des Auftrags individuell entwickelt, überträgt grandcentrix mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung an diesen für den Kunden entwickelten Arbeitsergebnissen ein einfaches, nicht-ausschließliches, zeitlich unbefristetes und übertragbares Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung für eigene geschäftsinterne Zwecke des Kunden. Bei kundenindividuell entwickelter Software wird grandcentrix den Quellcode dem Kunden nach vollständiger Bezahlung der Vergütung übergeben. 25.2 Das Nutzungsrecht bezieht sich auch auf etwaig zugehörige Dokumentationen sowie auf sonstige für die Ausübung der Nutzungsrechte notwendige Materialien, wie beispielsweise Analysen, Projektpläne, Lasten- bzw. Pflichtenhefte sowie Konzepte und Beschreibungen. 25.3 Sämtliche gewerblichen Schutzrechte und Rechte auf gewerbliche Schutzrechte, die einem der Vertragspartner bereits bei Vertragsabschluss zustanden, verbleiben bei dem jeweiligen Vertragspartner. 25.4 Kommen bei der Entwicklung von Vertragsprodukten bereits entwickelte Code-Bibliotheken (sog. Libraries) von grandcentrix zum Einsatz, so erhält der Kunde ein einfaches, nicht-ausschließliches Nutzungsrecht an der jeweils zu dem Zeitpunkt der Lieferung bzw. Zurverfügungstellung aktuellen Version. Das gewährte Nutzungsrecht ist ausdrücklich beschränkt auf diese aktuelle Version der Code-Bibliothek(-en) und schließt den Anspruch des Kunden auf neuere und/oder weiterentwickelte Versionen explizit aus. 25.5 Soweit grandcentrix für den Kunden im Rahmen eines Auftrags Hardwareentwicklung leistet und im Zuge dessen die Entwicklung und Bereitstellung eines Funktionsmusters bzw. eines Prototyps für den Kunden leistet, erhält der Kunde hieran mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung ein nicht-ausschließliches, zeitlich unbefristetes, übertragbares und unterlizenzierbares Recht zur Nutzung und Verwertung. 25.6 grandcentrix hat und behält jederzeit das Recht, alle den Leistungen und Arbeitsergebnissen zugrunde liegenden Erkenntnisse, Konzepte, Verfahrensweisen, Methoden, Know-how, Vorgehensweisen etc. anderweit, uneingeschränkt und dauerhaft zu nutzen, zu verbreiten und zu verwerten.