Copyright- und Lizenzbedingungen mit allgemeinen Vertragsbedingungen für Unidienst-Software im kaufmännischen Verkehr 1. Verwertungsbeschränkung Die Software wird zur Nutzung an ausschließlich einer Anlage überlassen. Jegliche weitere Vervielfältigung mit Ausnahme erforderlicher Sicherungskopien, sowie die Nutzung durch Dritte ist untersagt. Eine Nutzung durch Dritte (z.B. durch Vermieten, Verleasen, kommerzieller Hostingdienst) ist untersagt. Der Besteller ist verpflichtet, Unidienst über einen nicht nur kurzfristigen Einsatz auf einer anderen als der bei Vertragsschluss vorgesehenen Anlage schriftlich zu informieren. Auf jeden Fall ist der Besteller verpflichtet, das Programm auf dem ersten Rechner zu löschen oder die Benutzung während der Zeit des Anlagenwechsels durch andere technische Vorkehrungen zu verhindern. Sofern im Lizenzvertrag und dem zugrundeliegenden Programmschein einzelne Programme oder Programmkombinationen nach der Zahl der Benutzer berechnet werden, wird vereinbart, daß der Besteller die jeweiligen Programme nur so oft auf der Anlage vervielfältigen bzw. nutzen darf, wie es der Zahl der im Programmschein vereinbarten Benutzer entspricht. Maßgeblich ist die Anzahl an Kopien/Nutzungen zu einem Zeitpunkt. Unidienst ist es gestattet, entsprechende Schutzmechanismen in der Software einzurichten. Bei Softwareprodukten, die Microsoft-Module enthalten (so genannte vereinheitlichte Lösung), ist es dem Besteller untersagt, die Microsoft-Module aus der vereinheitlichten Lösung herauszutrennen und isoliert oder in anderer Kombination zu nutzen oder weiter zu veräußern. Im Falle der Weiterveräußerung hat der jeweilige Veräußerer diese Verpflichtung auf den jeweiligen Erwerber zu übertragen. 2. Mitwirkungspflicht des Bestellers Der Besteller ist verpflichtet, die derzeitigen und zukünftigen Einsatz- und Verwendungsbedingungen umfassend Unidienst mitzuteilen. Insbesondere bei Individualsoftware ist der Besteller verpflichtet, ein Pflichtenheft zu erstellen. Unidienst ist auf Anforderung bereit, hieran mitzuwirken. Änderungen des Auftragsinhaltes nach Vertragsschluss bedürfen der Schriftform. Der Besteller ist verpflichtet, zu Installation und Testung der Software wie zur Fehlerbeseitigung geeignete Hardware zur Verfügung zu stellen, ebenso in ausreichendem und repräsentativem Umfang Betriebsdaten. Er ist weiterhin verpflichtet, geeignete Mitarbeiter zur Einweisung und Einschulung in das Programm zur Verfügung zu stellen, sobald installiert ist. Soweit die Anpassung von Stammdaten Vertragsgegenstand ist, wird der Kunde die erforderlichen Angaben zur Erstellung auf Anforderung zur Verfügung stellen. Fehlermeldungen sind in möglichst exakter und vollständiger Weise an Unidienst zu richten. Sofern es nach Auffassung von Unidienst erforderlich oder nützlich ist, wird der Besteller Programme und/oder Daten in maschinenlesbarer Form Unidienst zur Fehlerbeseitigung zur Verfügung stellen. 3. Zahlungsplan Die vertraglich vereinbarte Vergütung ist wie folgt fällig: a) Kosten für Datenbank- und Softwarelizenzen, für Hardwarekomponenten und Reisespesen und verauslagte Beträge nach Berechnung sofort. b) Vergütung nach Anfall Soweit neben oder anstelle der Vergütung nach lit.a.) oder lit.c.) vereinbart ist, dass die Leistung von Unidienst nach Anfall abgerechnet wird, ist Unidienst berechtigt, Teilzahlungen zu fordern, wenn abgrenzbare Teilleistungen erbracht wurden, spätestens bei Erreichen eines Betrages von EUR 5.000 netto, auf jeden Fall 1 Monat nach der letzten Teilrechnung. c) Bei Pauschalvergütungen: bei Auftragserteilung 30 % bei Installation 60 % bei Abnahme 10 %. Sofern abgrenzbare Teilleistungen erbracht werden (z.B. einzelne Programmodule) ist die Vergütung entsprechend anteilig bei Installation bzw. Abnahme dieser abgrenzbaren Programmteile fällig. d) Der Besteller darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. e) Sofern der Besteller von einem Gewährleistungseinbehalt Gebrauch macht, ist Unidienst berechtigt, nach Sicherheitsleistung (insbesondere Bankbürgschaft) die Zahlung des einbehaltenen Betrages zu verlangen. Zu den ausgewiesenen Preisen wird die im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültige Umsatzsteuer zusätzlich in Rechnung gestellt. Im Falle der Änderung des Umsatzsteuersatzes während eines Berechnungszeitraumes erfolgt eine zeitanteilige Aufteilung der Vergütung. 4. Gewährleistung und Haftung a) Sofern Mängel auftreten, kann der Besteller Nacherfüllung verlangen. Solange Unidienst seiner Verpflichtung auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Besteller kein Recht, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Der Besteller ist damit einverstanden, dass Bagatellfehler im Rahmen der regelmäßigen Release-Änderungen behoben werden. b) Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. c) Soweit Stammdaten zu liefern oder zu ergänzen sind, schuldet Unidienst keine vollständige Leistungserbringung, wenn das Ergebnis unter Berücksichtigung der Interessen von Unidienst für den Besteller zumutbar ist. d) Der Besteller wird die gelieferte Software einschl. der Dokumentation binnen 8 Werktagen nach Lieferung untersuchen, insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der Datenträger und Handbücher sowie der Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen. Stammdaten sind binnen 8 Werktagen umfassend zu testen. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen Unidienst binnen weiterer 8 Werktage schriftlich gemeldet werden. Mängel, die später festgestellt werden, sind binnen gleicher Frist an Unidienst zu melden. Nach Fristablauf gilt die vertragliche Leistung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. e) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Unidienst, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet Unidienst unbeschränkt. Ebenso haftet Unidienst unbeschränkt für sonstige Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von Unidienst, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit von Unidienst eine Garantie übernommen, ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Pflicht verletzt wurde, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht), haftet auch hier Unidienst unbeschränkt. f) Im Übrigen ist die Haftung von Unidienst ausgeschlossen. 5. Einbeziehung Dritter Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegenüber Dritten aus der Überlassung der Software durch Unidienst bestehen nicht, werden durch das Vertragsverhältnis zwischen dem Besteller und Unidienst auch nicht vermittelt oder begründet, weder unmittelbar noch mittelbar. Die unter Abschnitt 4 e geregelte Haftungsbeschränkung gilt gleichermaßen auch für eine deliktische oder vertragliche Haftung des Lieferanten und/oder Herstellers der Software, ohne dass hierdurch eine deliktische oder vertragliche Haftung begründet wird. Die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. 6. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht a) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Freilassing. b) Es wird das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechtes vereinbart.